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Festmacherverordnung - Verordnung über das Fest- und Losmachen von Seeschiffen im Hamburger Hafen
- Hamburg -
Vom 30. April 2019
(HmbGVBl. Nr. 15 vom 07.05.2019 S. 111)
Auf Grund von § 16 Absatz 6 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 89), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung ist ausschließlich für das Fest- und Losmachen von Seeschiffen im Hamburger Hafen anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung sind
§ 3 Betriebsunternehmererlaubnis
(1) Wer Festmacherdienste anbietet, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (Betriebsunternehmererlaubnis).
(2) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller fachlich geeignet ist, keine Tatsachen bekannt sind, welche die Unzuverlässigkeit von ihr oder ihm dartun und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist.
(4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Betriebsunternehmerin bzw. Betriebsunternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person mindestens drei Jahre in verantwortlicher Stellung oder mindestens drei Jahre als Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer in einem Festmacherbetrieb tätig gewesen ist.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsunternehmererlaubnis muss Namen, Wohn- und Betriebssitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort enthalten.
(6) Dem Antrag sind beizufügen:
(7) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen in die Erlaubnis durch die zuständige Behörde ist zulässig.
(8) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann von der Betriebsunternehmerin bzw. dem Betriebsunternehmer Informationen verlangen, sich über Einrichtungen und Maßnahmen der Betriebsunternehmerin bzw. des Betriebsunternehmers unterrichten, sich gegebenenfalls entsprechende Unterlagen vorlegen lassen und Anordnungen treffen.
§ 4 Widerruf der Betriebsunternehmererlaubnis
Die zuständige Behörde kann die Betriebsunternehmererlaubnis insbesondere in folgenden Fällen widerrufen:
§ 5 Anforderungen an Festmacherinnen und Festmacher
(1) Festmacherinnen und Festmacher müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(Stand: 08.07.2022)
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