Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Gefahrgut; Hafenordnung

Festmacherverordnung - Verordnung über das Fest- und Losmachen von Seeschiffen im Hamburger Hafen
- Hamburg -

Vom 30. April 2019
(HmbGVBl. Nr. 15 vom 07.05.2019 S. 111)



Auf Grund von § 16 Absatz 6 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 89), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung ist ausschließlich für das Fest- und Losmachen von Seeschiffen im Hamburger Hafen anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung sind

  1. Seeschiffe:
    von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiffe zugelassene gewerblich betriebene Fahrzeuge,
  2. Festmachen:
    das Festmachen eines Seeschiffes an einem Liegeplatz oder in einer Schleuse,
  3. Losmachen:
    das Losmachen eines Seeschiffes von einem Liegeplatz oder in einer Schleuse,
  4. Festmacherboote:
    Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Fest- oder Losmachen von Seeschiffen verwendet werden,
  5. Festmacherdienste:
    das Fest- und Losmachen von Seeschiffen gegen Entgelt,
  6. Mooringfahrzeuge:
    Fahrzeuge an Land mit technischen Einrichtungen zum Fest- und Losmachen von Seeschiffen.

§ 3 Betriebsunternehmererlaubnis

(1) Wer Festmacherdienste anbietet, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (Betriebsunternehmererlaubnis).

(2) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller fachlich geeignet ist, keine Tatsachen bekannt sind, welche die Unzuverlässigkeit von ihr oder ihm dartun und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist.

(4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Betriebsunternehmerin bzw. Betriebsunternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person mindestens drei Jahre in verantwortlicher Stellung oder mindestens drei Jahre als Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer in einem Festmacherbetrieb tätig gewesen ist.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsunternehmererlaubnis muss Namen, Wohn- und Betriebssitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort enthalten.

(6) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Nachweis der beruflichen Qualifikation,
  2. Polizeiliches Führungszeugnis,
  3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Betriebssitz zuständigen Finanzamtes,
  4. schriftliche Bestätigung des Versicherers über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung,
  5. gültige Schiffspapiere der einzusetzenden Festmacherboote,
  6. Bestätigung, dass die angeforderten Festmacherdienste innerhalb von zwei Stunden nach Abforderung ausgeführt werden,
  7. Erklärung darüber, dass eine sichere Kommunikation während der Erbringung der Festmacherdienstleistung gewährleistet ist,
  8. Erklärung, dass das auf Festmacherbooten und Mooringfahrzeugen eingesetzte Personal die erforderlichen Qualifikationen besitzt.

(7) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen in die Erlaubnis durch die zuständige Behörde ist zulässig.

(8) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann von der Betriebsunternehmerin bzw. dem Betriebsunternehmer Informationen verlangen, sich über Einrichtungen und Maßnahmen der Betriebsunternehmerin bzw. des Betriebsunternehmers unterrichten, sich gegebenenfalls entsprechende Unterlagen vorlegen lassen und Anordnungen treffen.

§ 4 Widerruf der Betriebsunternehmererlaubnis

Die zuständige Behörde kann die Betriebsunternehmererlaubnis insbesondere in folgenden Fällen widerrufen:

  1. Bei einer wiederholten nicht ordnungsgemäßen Ausführung von Festmacherdiensten oder einem wiederholt unpünktlichen Beginn der Ausführung der Festmacherdienste,
  2. bei wiederholtem Einsatz von nicht ausreichend qualifiziertem Personal während der Erbringung von Festmacherdiensten,
  3. bei wiederholt eingesetztem ungeeigneten technischen Gerät und Einrichtungen,
  4. bei wiederholten und schweren Verstößen im Sinne von § 7,
  5. soweit die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind.

§ 5 Anforderungen an Festmacherinnen und Festmacher

(1) Festmacherinnen und Festmacher müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Nachweis eines theoretischen Ausbildungskurses einer von der zuständigen Behörde anerkannten Aus- oder Fortbildungsstelle über Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Schifffahrtsregeln, allgemeine geographische Kenntnisse des lokalen Arbeitsgebietes, Hafensicherheit, Kommunikation bei Festmacherdiensten und das Bedienen technischer Geräte,
  2. Teilnahme an mindestens 20 Festmacherdiensten als überzähliges Mitglied der Festmachercrew für das Festmachen von Fahrzeugen an der Pier oder an Pontonanlagen sowie an mindestens zehn Festmacherdiensten als überzähliges Mitglied der Festmachercrew für das Festmachen von Fahrzeugen an Dalbenliegeplätzen; als Nachweis über die Teilnahme an den Festmacherdiensten ist der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung des Betriebsunternehmens, welches die Festmacherdienste ausgeführt hat, vorzulegen,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion