![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
![]() |
Hamburgisches Seilbahngesetz
- Hamburg -
Vom 18. Februar 2004
(GVBl. Nr. 12 vom 03.03.2004 S. 101; 15.12.2009 S. 444 09; 04.12.2012 S. 510 12)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen von Seilbahnen für den Personenverkehr, die
sowie auf das Inverkehrbringen oder den Einbau von Seilbahnsicherheitsbauteilen und -teilsystemen in Hamburg.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Seilbahnen sind aus mehreren Bauteilen errichtete Anlagen, mit denen Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen durch Seile entlang einer Trasse bewegt werden. Seilbahnen werden nach ihrer Funktionsweise unterschieden in:
(2) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den im Anhang aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem.
(3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.
(4) Teilsystem ist jedes der im Anhang bestimmten Teile einer Anlage.
(5) Die Infrastruktur besteht aus der Linienführung, den Systemdaten und den Stations-. und Streckenbauwerken einschließlich ihrer Fundamente.
§ 3 Grundpflichten
(1) Seilbahnen müssen sicher errichtet, unterhalten und betrieben werden.
(2) Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage müssen den Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 S. 21) entsprechen. Bei der Anlage ist jeweils eine Kopie der Sicherheitsanalyse nach Artikel 4 und der Konformitätserklärungen nach den Artikeln 7 und 10 dieser Richtlinie aufzubewahren.
(3) Die Gewähr für eine sichere Betriebsführung ist dadurch zu bieten, dass
(4) Die Versicherungspflicht bezieht sich nicht auf solche Schäden, für die die Seilbahn aus einem Frachtvertrag haftet.
(5) Der Betreiber einer Seilbahn und die für die Führung der Geschäfte der Seilbahn bestellten Personen sind als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie die Geschäfte einer Seilbahn unter Beachtung der für die Seilbahnen geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Seilbahn vor Schäden und Gefahren bewahren werden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Mit der Genehmigung legt die Aufsichtsbehörde die notwendigen Betriebsbedingungen und -beschränkungen sowie Maßgaben für die Instandhaltung, Einstellungen und Wartung fest.
(2) Mit dem Antrag auf Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer Anlage sind der Aufsichtsbehörde Sicherheitsanalyse und -bericht gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/9/EG sowie die EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vorzulegen. Sicherheitsanalyse und -bericht dürfen nur von einer gemäß §
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓