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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- Hessen -
Vom 9. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 41 vom 15.12.2022 S. 718)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 331), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 23, 24, 24a, 24b" jeweils durch " §§ 24, 24a" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "nach der Fahrerlaubnis-Verordnung" gestrichen.
bb) Nr. 1 Buchst. j wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
j) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 in den Fällen der Buchst. a bis i ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde, | "j) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis i nach § 74 Abs. 1" |
cc) Nach Nr. 1 Buchst. j werden die Wörter "der Fahrerlaubnis-Verordnung" eingefügt.
dd) Nr. 2 Buchst. d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 in den Fällen der Buchst. a bis c ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde, | "d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1" |
ee) Nach Nr. 2 Buchst. d werden die Wörter "der Fahrerlaubnis-Verordnung" eingefügt.
ff) Nr. 3 Buchst. d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 in den Fällen der Buchst. a bis c | "d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1" |
gg) Nach Nr. 3 Buchst. d werden die Wörter "der Fahrerlaubnis-Verordnung" eingefügt.
hh) In Nr. 4 werden nach den Angaben " § 67 Abs. 4 Satz 4", " § 67 Abs. 4 Satz 1" und " § 67 Abs. 5 Satz 2" jeweils die Wörter "der Fahrerlaubnis-Verordnung" eingefügt.
b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach den Angaben " § 74 Abs. 1" und " § 4 Abs. 2 Satz 2" jeweils die Wörter "der Fahrerlaubnis-Verordnung" eingefügt.
3. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047)" durch "Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)" ersetzt und wird die Angabe "und die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung" gestrichen.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
(Stand: 22.09.2023)
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