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Änderungstext
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- Hessen -
Vom 5. Juli 2021
(GVBl. Nr. 26 vom 14.07.2021 S. 331)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,
verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Dreizehnten Teil wird das Wort "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz" durch "Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz" ersetzt.
b) In der Angabe zum Vierzehnten Teil wird das Wort "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung" durch "Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung" ersetzt.
c) Die Angabe zum Neunzehnten Teil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Neunzehnter Teil Zuständigkeiten nach der Mobilitätshilfenverordnung § 32 |
"Neunzehnter Teil
§ 32 (weggefallen)" |
2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "den Städten Hanau und Wetzlar" durch "der Stadt Hanau" ersetzt.
3. In § 5 wird die Angabe " § 36" durch " § 56" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 3 werden die Wörter "Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung" durch "Hessische Polizeipräsidium für Technik" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchst. b wird wie folgt geändert:
aaaa) In Doppelbuchst. aa werden die Wörter "Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen" durch das Wort "Schulungen" ersetzt.
bbbb) In Doppelbuchst. bb werden die Wörter "Aus- oder Fortbildungen" durch das Wort "Schulungen" ersetzt.
cccc) In Doppelbuchst. dd wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Buchst. b wird als neuer Buchst. c eingefügt:
"c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Abs. 2 und"
ccc) Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d und die Angabe "a und b" wird durch "a bis c" ersetzt.
bb) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Buchst. b wird als neuer Buchst. c eingefügt:
"c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 und"
ccc) Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d und die Angabe "a und b" wird durch "a bis c" ersetzt.
b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Davon abweichend ist Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
|
"Davon abweichend ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen, auch die Polizeibehörde zuständig." |
6. § 9 wird wie folgt geändert:
(Stand: 03.08.2021)
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