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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- Hessen -

Vom 5. Juli 2021
(GVBl. Nr. 26 vom 14.07.2021 S. 331)



Aufgrund

  1. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448),
  3. des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),
  4. des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575),
  5. des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694),

verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,

  1. des § 44 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),

verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Dreizehnten Teil wird das Wort "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz" durch "Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz" ersetzt.

b) In der Angabe zum Vierzehnten Teil wird das Wort "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung" durch "Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung" ersetzt.

c) Die Angabe zum Neunzehnten Teil wird wie folgt gefasst:

alt neu
Neunzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der Mobilitätshilfenverordnung

§ 32

"Neunzehnter Teil

§ 32 (weggefallen)"

2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "den Städten Hanau und Wetzlar" durch "der Stadt Hanau" ersetzt.

3. In § 5 wird die Angabe " § 36" durch " § 56" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 3 werden die Wörter "Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung" durch "Hessische Polizeipräsidium für Technik" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchst. b wird wie folgt geändert:

aaaa) In Doppelbuchst. aa werden die Wörter "Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen" durch das Wort "Schulungen" ersetzt.

bbbb) In Doppelbuchst. bb werden die Wörter "Aus- oder Fortbildungen" durch das Wort "Schulungen" ersetzt.

cccc) In Doppelbuchst. dd wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Buchst. b wird als neuer Buchst. c eingefügt:

"c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Abs. 2 und"

ccc) Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d und die Angabe "a und b" wird durch "a bis c" ersetzt.

bb) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Buchst. b wird als neuer Buchst. c eingefügt:

"c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 und"

ccc) Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d und die Angabe "a und b" wird durch "a bis c" ersetzt.

b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Davon abweichend ist Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
  1. für Dienstfahrerlaubnisse der Polizei das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung und
  2. für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 von der Pflicht, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2), auch die Polizeibehörde.
"Davon abweichend ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen, auch die Polizeibehörde zuständig."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

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