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Regelwerk

TVBinSchV - Verordnung über technische Vorschriften für Binnenschiffe * 1
- Hessen -

Vom 16. März 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 29.04.2010 S. 133aufgehoben)



Aufgrund des § 1 des Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. Schiffe mit einer Länge von mindestens 20 Metern,
  2. Schiffe, bei denen das Produkt aus Länge mal Breite mal Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 Kubikmetern ergibt,
  3. schwimmende Geräte,
  4. Schlepp- oder Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge im Sinne der Nr. 1 bis 3 zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
  5. Fahrgastschiffe, die dazu bestimmt sind, zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste zu befördern,

soweit sie auf Landeswasserstraßen verkehren.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Fähren,
  2. Fahrzeuge, die militärischen Zwecken dienen,
  3. Seeschiffe im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (Nr. L 389 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 (ABl. EU Nr. L 109 S. 14).

§ 2 Gemeinschaftszeugnis

(1) Ein Fahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 darf am Verkehr auf Landeswasserstraßen nur teilnehmen, wenn für das Fahrzeug ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster in Anhang V Teil I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) ausgestellt wurde. Abweichend von Satz 1 bedarf es eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe nicht, wenn

  1. für das Fahrzeug ein Schiffsattest nach Art. 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der Fassung vom 11. März 1969 (BGBl. II S. 597) erteilt worden ist, oder
  2. wenn das Fahrzeug über ein sonstiges Fahrtauglichkeitszeugnis verfügt, und nachgewiesen ist, dass das Fahrzeug die Anforderungen an die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe nach Abs. 2 erfüllt.

(2) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Fahrzeugs erteilt, wenn eine technische Untersuchung nach Maßgabe der §§ 2.02 und 2.03 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) ergibt, dass Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung des Fahrzeugs den Anforderungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

§ 3 Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses

(1) Die im Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe ausgewiesene Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses beträgt

  1. für Fahrgastschiffe fünf Jahre und
  2. für alle übrigen Fahrzeuge zehn Jahre.

(2) In begründeten Einzelfällen kann abweichend von Abs. 1 eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt werden.

(3) Die Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe kann aufgrund einer erneuten technischen Untersuchung des Fahrzeugs nach Maßgabe des § 2.09 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verlängert werden. Abweichend von Satz 1 kann die Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine erneute Untersuchung nicht zuzumuten ist.

§ 4 Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis

Entsprechend den Voraussetzungen des § 2.05 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung kann ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach den Mustern in Anhang V Teile VII bis IX der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilt werden.

§ 5 Wesentliche Änderung, Instandsetzung des Fahrzeugs

Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung des Fahrzeugs, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs beeinflusst, darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, wenn es einer erneuten technischen Untersuchung nach Maßgabe des § 2.08 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterzogen worden ist.

§ 6 Entziehung des Gemeinschaftszeugnisses

Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe kann nach Maßgabe des § 2.13 des Anhangs II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung von der Behörde, die es erteilt hat, entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den seinem Gemeinschaftszeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.

§ 7 Pflichten der Schiffsführerin oder des Schiffsführers und der Eigentümerin oder des Eigentümers

(1) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder das sonstige Fahrtauglichkeitszeugnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist bei der Teilnahme am Verkehr auf Landeswasserstraßen mitzuführen. Auf Verlangen hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs hat jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erteilt hat, mitzuteilen und das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe zur Eintragung der Änderung dort vorzulegen.

(3) Der Verlust des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe ist der Behörde, die es erteilt hat, mitzuteilen. Diese stellt eine Ersatzausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe aus, die als solche zu bezeichnen ist. Ist ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahrzeugs das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe der Behörde, die es erteilt hat, zurückzugeben. Diese stellt entsprechend Satz 2 eine Ersatzausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe aus.

§ 8 Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe ist das Regierungspräsidium Kassel.

(2) Für die Überwachung der Einhaltung des § 7 Abs. 1 ist das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei zuständig.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.


*) GVBl. II 64-12
1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 (ABl. EU Nr. L 109 S. 14).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 24 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
ENDE

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