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Regelwerk, Gefahrgut

Verordnung über die nach dem Fahrpersonalgesetz zuständigen Behörden

Vom 2. November 2004
(GBl. Nr. 59 vom 10.11.2004 S. 577)


Auf Grund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 43 - 205-a-1) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Aufsichtsbehörden im Sinne von § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1983 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist; sind

  1. der Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Verkehrsüberwachung,
  2. im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(2) Zuständige Behörden für die Einholung von Auskünften und Anforderung von Unterlagen im Sinne von § 4 Abs. 3 des Fahrpersonalgesetzes ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(3) Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten im Sinne von § 4a des Fahrpersonalgesetzes sind

  1. für die Fahrerkarten die Fahrerlaubnisbehörden
    1. für die Stadtgemeinde Bremen beim Stadtamt,
    2. für die Stadtgemeinde Bremerhaven beim Magistrat der Stadt Bremerhaven
  2. für die Werkstatt- oder Unternehmenskarten die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Fahrpersonalgesetz zuständigen Behörden vom 10. Februar 1998 (Brem.GBl. S. 88 - 9231-a-1) außer Kraft.

ENDE

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