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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung

Vom 13. August 2024
(BGBl. I Nr. 263 vom 16.08.2024)


Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 5 Absatz 1 und § 12 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:

Artikel 1

Die Weser/Jade-Lotsverordnung vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703, 21.401), die zuletzt durch Artikel 74 § 5 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt."

2. In § 6 Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Lotsen" durch das Wort "Seelotsen" ersetzt.

3. Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Anhang
zu Artikel 1 Nummer 3

Alt:

.

Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3)

Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung (Telegrammanschrift)
1. Von See einlaufende Schiffe
1.1 Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" Mindestens 24 Stunden vor Erreichen der Lotsenversetzposition.* 3 Stunden vor Erreichen der Lotsenversetzposition weitere Meldung. Weser Lotsenstation der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade Am Alten Vorhafen 27568 Bremerhaven (Weserlotse II Bremerhaven)
1.2 Außenstation des Seelotsreviers Weser II/Jade - Lotsenschiff im Bereich der Leuchttonne "3/Jade 2" Mindestens 12 Stunden vor Erreichen der Außenstation.*
3 Stunden vor Erreichen der Lotsenversetzposition weitere Meldung.
Jade Lotsenstation der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade Schleuseninsel/I. Einfahrt 26382 Wilhelmshaven (Jadelotse Wilhelmshaven)
1.3 Außenstation des Seelotsreviers Weser I bei Bremerhaven Mindestens 12 Stunden vor Erreichen der Außenstation.* Lotsenstation der Lotsenbrüderschaft Weser I Am Alten Vorhafen 27568 Bremerhaven (Weserlotse I Bremerhaven)
2 Auslaufende Schiffe und Teilstreckenverkehr
2.1 Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser I von Brake bis Bremen, ausgenommen bei Schiffen von Brake weseraufwärts Mindestens zwei Stunden vor Abfahrt des Schiffes. Bei allen Abfahrten in der Zeit von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr muss die beabsichtigte Lotsenanforderung bis 17.00 Uhr angezeigt werden. Lotsenstation der Lotsenbrüderschaft Weser I Überseetor 20 28217 Bremen (Weserlotse I Bremen)
2.2 Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser I von Nordenham bis Bremerhaven sowie Brake und Elsfleth bei Schiffen weseraufwärts Mindestens drei Stunden vor Abfahrt des Schiffes. Bei allen Abfahrten in der Zeit von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr muss die beabsichtigte Lotsenanforderung bis 17.00 Uhr angezeigt werden. Lotsenstation der Lotsenbrüderschaft Weser I Am Alten Vorhafen 27368 Bremerhaven (Weserlotse I Bremerhaven)
2.3 Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser II/Jade Lotsbezirk 1 (Außenweser sowie Lotsenversetzposition bei Bremerhaven** Mindestens zwei Stunden vor Abfahrt des Schiffes. Bei allen Abfahrten in der Zeit von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr muss die beabsichtigte Lotsenanforderung bis 17.00 Uhr angezeigt werden Lotsenstation der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade Am Alten Vorhafen 27568 Bremerhaven (Weserlotse II Bremerhaven)
2.4 Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser II/Jade Lotsbezirk 2 (Jade)

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