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Regelwerk

BremÖPNVG - Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen
- Bremen -

Vom 16. Mai 1995
(Brem.GBl. S. 317, ber. S. 340; 18.12.2003 S. 413; 14.11.2017 S. 566 17; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl.-Nr.: 9240-d-1



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung 17

(1) Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr im Lande Bremen.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegen d dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(3) Zum öffentlichen Personennahverkehr gehören insbesondere der Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr nach § 8 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes, einschließlich flexibler Bedienungsformen, auch soweit diese nach § 2 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt werden.

§ 2 Ziele 17

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Der öffentliche Personennahverkehr soll im Verbund mit dem Fußgänger- und Fahrradverkehr im Interesse des Umwelt- und Gesundheitsschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im ges amten Land als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen. Zur Erreichung dieser Ziele können die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 die Einwohner über die bestehenden Mobilitätsangebote insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs als Alternative zum motorisierten Individualverkehr aktiv informieren.

(2) Bei der Bauleitplanung haben die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 darauf hinzuwirken, dass die Wohnbereiche an Arbeits- und Ausbildungsstätten und diese Bereiche an öffentliche, private, gewerbliche, soziale und kulturelle Einrichtungen mit Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs auf möglichst kurzen Wegen angebunden werden.

§ 3 Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs 17

(1) Dem öffentlichen Personennahverkehr soll unter Beachtung der Belange notwendiger Kraftfahrzeugverkehre bei Aus bau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und sich vom Bedarf her rechtfertigt. Der öffentliche Personennahverkehr soll durch den Abbau von Behinderungen beschleunigt werden.

(2) Der Eisenbahn- und sonstige Schienenverkehr sollen als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden.

(3) Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, sollen, wo ein verkehrlicher Bedarf und die bauliche Möglichkeit bestehen, an Haltestellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge sowie Taxenstände geschaffen werden. Der möglichst frühzeitige Übergang vom motorisierten Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr sowie die Vernetzung mit den übrigen Verkehrsmitteln des Umweltverbundes soll durch geeignete Maßnahmen unterstützt werden.

§ 4 Allgemeine Anforderungen 17

(1) Der öffentliche Personennahverkehr soll auf bedarfsgerecht geführten Strecken unter Nutzung aller Vorteile integrierter Verkehrsnetze und mit einem am Bedarf orientierten Bedienungsangebot gestaltet werden.

(2) Die Fahrpläne sind zwischen den Verkehrsunternehmen abzustimmen.

(3) Der öffentliche Personennahverkehr soll mit Fahrzeugen bedient werden, die bei der Beschaffung den Anforderungen an Sicherheit und Bequemlichkeit genügen sowie den Belangen der Barrierefreiheit, des Klima- und Umweltschutzes und dem Stand der Technik entsprechen. Den besonderen Bedürfnissen einzelner Nutzergruppen, insbesondere den Belangen von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen, ist bei der Beschaffung von Fahrzeugen sowie bei der Planung und Ausgestaltung von Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

§ 5 Bedienungsstandard 17

(1) Die Bedienung mit öffentlichen Verkehrsmitteln soll unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf die Erfordernisse des örtlichen und überörtlichen Verkehrs sowie auf die Bedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtet werden.

(2) Um eine angemessene Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen, ist ein bedarfsorientierter Bedienungstakt anzustreben. Entsprechend dem zeitlich und räumlich unterschiedlichen Bedarf für Verkehrsleistungen sollen flexible Bedienungsformen nach § 2 Absatz 6 Personenbeförderungsgesetz genutzt werden.

Zweiter Teil
Aufgabenverantwortung

§ 6 Aufgabenträger

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