Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
- Bayern -
Vom 22. Juli 2024
(GVBl. Nr. 15 vom 14.08.2024 S. 389)
Auf Grund des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ( BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Nr. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl. S. 208) und durch § 2 der Verordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen ( ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2024 (GVBl. S. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Ersten Teils 7. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) |
"7. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG)". |
2. In § 18 wird die Angabe " § 8 Abs. 2 BKrFQG" durch die Angabe " § 27 Abs. 2 BKrFQG" ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz | " § 19 Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz und der Kreisverwaltungsbehörden". |
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Abs. 1.
bb) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
cc) In Nr. 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 2 BKrFQG" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG" ersetzt.
dd) In Nr. 2 wird die Angabe " § 7a Abs. 1, 2 und 5 BKrFQG" durch die Angabe " § 10 Abs. 4 BKrFQG" ersetzt.
ee) In Nr. 3 wird die Angabe " § 7a Abs. 3 BKrFQG" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG" ersetzt.
ff) In Nr. 4 wird die Angabe " § 7b Abs. 1 BKrFQG" durch die Angabe " § 11 BKrFQG" ersetzt.
c) Satz 2
Sie ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn des § 7b Abs. 2 Satz 3 BKrFQG.
wird aufgehoben.
d) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 1, § 15 sowie § 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG."
Diese Verordnung tritt am 15. August 2024 in Kraft.
ID 241951
ENDE |
(Stand: 15.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion