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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
- Bayern -

Vom 2. August 2022
(GVBl. Nr. 16 vom 31.08.2022 S. 551)



Auf Grund des Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch Verordnung vom 22. September 2021 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 wird das Wort "Europäischen" gestrichen.

2. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird die Angabe "Nrn. 2 bis 7" durch die Angabe "Nrn. 2 bis 6" ersetzt.

bbb) In Nr. 2 werden die Wörter "soweit in Nr. 3 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist," gestrichen.

ccc) Nr. 3

3. die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen

  1. (aufgehoben)
  2. in den Unternehmen für die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr, soweit in den Nrn. 2 und 5 nichts anderes bestimmt ist,

wird aufgehoben.

ddd) Nr. 4 wird Nr. 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
3. das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz in den Unternehmen für die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahnverkehr, in der Binnenschifffahrt und mit Seeschiffen, soweit in den Nrn. 2 und 5 nichts anderes bestimmt ist, "3. das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz in Unternehmen, soweit in den Nrn. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist,"

eee) Die Nrn. 5 bis 7 werden die Nrn. 4 bis 6.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen" durch die Wörter "dem Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "S 21 Satz 2" durch die Angabe "S 21 Satz 3" ersetzt.

c) Abs. 5 wird Abs. 4.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

ID 221782

ENDE

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