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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung
- Bayern -
Vom 15. März 2022
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2022 S. 84)
Auf Grund des Art. 28 Abs. 6 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
Die Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung ( BayLHafSchUO) vom 14. Januar 2010 (GVBl. S. 47, BayRS 95-6-B), die durch Verordnung vom 14. März 2019 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 Satz 1 werden nach Nr. 3 folgende Nrn. 4 und 5 eingefügt:
"4. Richtlinie (EU) 2017/2397.
5. Delegierte Richtlinie (EU) 2020/12".
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Anwendbarkeit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Gewässern, die mit der Main-Donau-Wasserstraße in schiffbarer Weise verbunden sind, sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn des Anhang I BinSchUO beziehen und keine Ordnungswidrigkeit festlegen. |
" § 3 Anwendbarkeit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Gewässern, die mit der Main-Donau-Wasserstraße in schiffbarer Weise verbunden sind, sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn des Anhang I BinSchUO beziehen und keine Ordnungswidrigkeit festlegen." |
3. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4 Anwendbarkeit der Binnenschiffspersonalverordnung
Für die Anforderungen an die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Gewässern, die mit der Main-Donau-Wasserstraße in schiffbarer Weise verbunden sind, ist die Binnenschiffspersonalverordnung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn des Anhangs I BinSchUO beziehen und keine Ordnungswidrigkeit festlegen."
4. Der bisherige § 4 wird § 5.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
ID 220627
ENDE |
(Stand: 22.09.2023)
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