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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, See

BayLHafSchUO - Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung
- Bayern -

Vom 14. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 29. Januar 2010 S. 47; 14.03.2019 S. 94 19; 15.03.2022 S. 84 22)
Gl.-Nr.: 95-6-W



Siehe Fn.: 1

Auf Grund des Art. 10a des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2009 (GVBl S. 576), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Pflichten gemäß § 2 gelten für Häfen, die

  1. sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedstaates verbunden sind,
  2. zu dem Binnenwasserstraßennetz des Schemas in Anhang I Abschnitt 4 der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nr. 8 in Anhang III (Abl L 185 S. 1, ber. L 288 S. 53) gehören,
  3. an andere transeuropäische Verkehrswege gemäß Anhang I der Entscheidung Nr. 1346/2001/ EG angeschlossen sind,
  4. dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
  5. mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500.000 Tonnen beträgt.

(2) Häfen im Sinn dieser Verordnung sind auch Lade- und Löschplätze.

(3) Die Bereiche der Häfen im Sinn der Abs. 1 und 2 sind in der jeweiligen Hafenordnung beschrieben. Die Grenzen der Hafengebiete sind an den Zugängen durch Hinweisschilder bezeichnet.

(4) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.

(5) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagsstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.

(6) Betreiber eines Hafens ist der Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt. Kommen als Betreiber eines Hafens im Sinn des Abs. 3 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 im Einzelfall von der zuständigen Hafenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 2 Pflichten

(1) Für den räumlich abgegrenzten Bereich eines Hafens im Sinn des § 1 Abs. 3 stellt der Betreiber des Hafens sicher, dass

  1. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl L 255 S. 152, ber. ABl L 344 S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl L 87 S. 109) in einem elektronischen Format zugänglich sind,
  2. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über die in Nr. 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße der Klasse Va und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet,
  3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und
  4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der in Abs. 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.

(3) Die Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 2 sind spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG umzusetzen. Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

§ 3 Anwendbarkeit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung 19 22

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