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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
- Bayern -

Vom 22. September 2021
(GVBl. Nr. 19 vom 12.10.2021 S. 590)



Auf Grund des Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 687) und durch § 2 der Verordnung vom 30. November 2020 (GVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. § 26 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
24. der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§§ 3, 5 und 7 LuftSiG) einschließlich der Entscheidung im Einzelfall, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist (§ 10 Satz 1 LuftSiG), die Aufsicht über den Vollzug des § 8 LuftSiG mit Ausnahme der Verkehrsflughäfen München und Nürnberg, sowie der Vollzug der Luftsicherheits-Schulungsverordnung und der Nr. 12.9 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl L 55 S. 1, ber. ABl L 159 S. 27, 2012 ABl L 71 S. 55, 2013 ABl L 41 S. 16). "24. der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 3 Abs. 1, §§ 5 und 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) einschließlich der Entscheidung im Einzelfall nach § 10 Satz 1 LuftSiG;"

b) Die folgenden Nrn. 25 bis 31 werden angefügt:

"25. die Aufsicht über den Vollzug des § 8 LuftSiG, ausgenommen die Verkehrsflughäfen München und Nürnberg;

26. die Aufsicht über den Vollzug des § 9a Abs. 1 LuftSiG und der Vollzug des § 9a Abs. 4 LuftSiG, soweit bekannte Lieferanten nach Kapitel 9 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 betroffen sind, ausgenommen sind diejenigen, die von den Verkehrsflughäfen München und Nürnberg benannt worden sind;

27. der Vollzug des § 10a Abs. 3 LuftSiG sowie des § 10a Abs. 4 LuftSiG;

28. der Vollzug des § 16a LuftSiG;

29. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 LuftSiG in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 LuftSiG;

30. die Durchführung von Sicherheitstests nach Kapitel 8 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008;

31. der Vollzug des Kapitels 11, Einstellung und Schulung von Personal, des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie der Luftsicherheits-Schulungsverordnung."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.

ID: 212205

ENDE

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(Stand: 21.10.2021)

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