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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesauftragsverwaltung
- Bayern -

Vom 30. November 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 705)



Auf Grund

verordnen das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:

§ 1 Änderung StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht

§ 1 Abs. 1 der StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht (ZustV-BM) vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 544, BayRS 2030-3-2-1-I/B) wird wie folgt geändert:

1. Nr. 2 wird aufgehoben.

2. Die Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 2 und 3.

§ 2 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen ( ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 12. November 2019 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. b werden die Wörter "von den Verboten, auf Autobahnen, die nicht Bundesautobahnen sind," durch die Wörter "von den Verboten, auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeichneten Autobahnen, die nicht in der Baulast des Bundes liegen," ersetzt.

bbb) In den Buchst. f und g werden jeweils die Wörter "soweit nicht die Autobahndirektionen zuständig sind" durch die Wörter "soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch folgenden Halbsatz 2 ersetzt:

" ; § 44a Abs. 2 StVO bleibt unberührt."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Zuständigkeit der Autobahndirektionen " § 4 Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken".

b) In Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

alt neu
Die Autobahndirektionen als untere Straßenverkehrsbehörden sind sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten, auf Bundesautobahnen "Die Regierung von Oberfranken ist, soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist, sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten, auf mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes".

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Örtlich zuständig ist
  1. für die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 die Behörde, in deren Bezirk von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll;
  2. für die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Nr. 2a die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat oder in deren Bezirk von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll.
"(2) § 47 StVO bleibt unberührt."

5. In § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort "Nummer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.

6. Dem § 6 wird folgende

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