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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
- Bayern -

Vom 28. April 2017
(GVBl. Nr.8 vom 16.05.2017 S. 98)



Auf Grund des Art. 7 und des Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen ( ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 539) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:

§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen ( ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 24. November 2016 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Nr. 1 werden die Wörter "Prüfbescheinigung für Mofas oder für Kleinkrafträder, welche den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b FeV entsprechen," durch die Wörter "Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1b FeV" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Zuständigkeit der Schulen für die theoretische Mofa-Ausbildung " § 11 Zuständigkeit der Schulen".

b) In Satz 1 wird das Wort "Mofa-Ausbildung" durch die Wörter "Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FeV zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1b FeV" ersetzt.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "Entscheidungen nach § 2 Abs. 7" durch die Wörter "Feststellungen nach § 2a" ersetzt.

b) Nr. 3 wird aufgehoben.

zuständig für Weisungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AEG;

c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

d) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und nach der Angabe " § 6" wird die Angabe "Abs. 4" eingefügt.

e) Die bisherigen Nrn. 6 bis 8 werden aufgehoben.

6. Genehmigungsbehörde nach § 7 AEG;

7. Genehmigungsbehörde nach § 9 Abs. 1e AEG;

8. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 9a AEG;

f) Die bisherigen Nrn. 9 und 10 werden die Nrn. 5 und 6.

g) Die bisherige Nr. 11 wird aufgehoben.

Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 1 AEG;

h) Die bisherigen Nrn. 12 bis 14 werden die Nrn. 7 bis 9.

i) Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 10 und die Wörter "Art. 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes in Verbindung mit" werden gestrichen.

j) Die bisherigen Nrn. 16 bis 18 werden die Nrn. 11 bis 13.

k) Die bisherige Nr. 19 wird Nr. 14 und der Strichpunkt wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.

l) Die bisherigen Nrn. 20 und 21 werden aufgehoben.

20. Eisenbahnaufsichtsbehörde nach § 18 Eisenbahninfrastruktur- Benutzungsverordnung (EIBV) vom 3. Juni 2005 (BGBl I S. 1566);a

21. zuständige Aufsichtsbehörde nach § 22 EIBV.a

4. In § 39 wird die Angabe " § 35" durch die Angabe " § 35a" ersetzt.

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 3 einleitender Satzteil wird das Wort "der" durch die Wörter "bei den" ersetzt.

bbb) In Nr. 4 wird nach dem Wort "Gewerbeaufsichtsamt" das Wort "bei" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "der" durch die Wörter "bei den" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter " § 35 Abs. 3 und 5 Satz 4 GGVSEB, soweit nicht das Staatsministerium zuständig ist" durch die Angabe " § 35a Abs. 3 Satz 1 GGVSEB" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

ENDE

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