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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
- Bayern -

Vom 24. November 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 374)



Auf Grund des Art. Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBI. S. 220, BayRS 9210-1-1), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 S. 539) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:

§ 1

§ 27 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBI. S. 1025, BayRS 9210-2-1), die zuletzt durch § 100 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung vom 16. Juni 2015 (GVBI. S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer" werden durch die Wörter "Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Berechtigungen" werden die Wörter "nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und" eingefügt.

cc) Die Angabe " §§ 20 bis 29 LuftVZO" wird durch die Angabe " §§ 1 bis 22 LuftPersV" ersetzt.

b) Nr. 2

2. die Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger (fliegerärztlicher Untersuchungsstellen) für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer mit der Lizenz nach § 46 Abs. 1 der LuftPersV und Führer von Luftsportgeräten gemäß § 4 LuftVG und § 24e LuftVZO;

wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "zuverlässiger und für die betreffende Prüfung qualifizierter" werden durch die Wörter "und Bestimmung von" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 128 Abs. 3 LuftPersV" wird durch die Angabe " § 128 Abs. 2 und 3 LuftPersV" ersetzt.

d) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und die Angabe " §§ 30 bis 37 LuftVZO" wird durch die Angabe " §§ 23 bis 32 LuftPersV" ersetzt.

e) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.

f) Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

"5. die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung eines Flugplatzes ( § 10a LuftVG);".

g) In Nr. 14 wird die Angabe " §§ 15 und 16 LuftVO" durch die Angabe " § 18 LuftVO" ersetzt.

h) In Nr. 15 wird die Angabe " § 22a Abs. 2 LuftVO" durch die Angabe " § 24 Abs. 2 LuftVO" ersetzt.

i) Nr. 16

16. die Zustimmung zur Einrichtung und zum Betrieb von Bodenfunkstellen im Sprechfunkdienst, die nicht von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle betrieben werden, sowie die laufende Überwachung des Betriebs solcher Anlagen ( § 81 LuftVZO);

wird aufgehoben.

j) Die bisherige Nr. 17 wird Nr. 16 und im Satzteil nach Buchst. h werden die Wörter " §§ 6 bis 9, 15a und 16 LuftVO" durch die Wörter " §§ 13 bis 15, 19, 20 und 37 LuftVO" ersetzt.

k) Die bisherige Nr. 18 wird Nr. 17.

l) Die bisherige Nr. 19 wird Nr. 18 und die Angabe "18" wird durch die Angabe "17" ersetzt.

m) Die bisherigen Nrn. 20 bis 23 werden die Nrn. 19 bis 22.

2. In Abs. 4 wird die Angabe "17" durch die Angabe "16" ersetzt.

§ 2
(gültig ab 21. April 2017)

§ 27 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 sowie die Genehmigungen nach § 20 Abs. 4  LuftVG und § 21 Abs. 5 LuftVG für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden ( §§ 61 bis 68 LuftVZO); "12. die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III - Teil-ORO - und Anhang VIII - Teil-SPO - der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;"

b) Nach Nr. 12 werden die folgenden Nrn. 13 und 14 eingefügt:

  1. " die Erteilung
    1. eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Art. Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Anhang III âEuro" Teil-ORO - und Anhang IV - Teil-CAT - der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und
    2. einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SP0.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung
      nach Anhang V - Teil-SPa - der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist;
  2. die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII - Teil-NCO - der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;".

c) Die bisherigen Nrn. 13 bis 17 werden die Nrn. 15 bis 19.

d) Die bisherige Nr. 18 wird die Nr. 20 und die Angabe "17" wird durch die Angabe "19" ersetzt.

e) Die bisherigen Nrn. 19 bis 22 werden die Nrn. 21 bis 24.

2. In Abs. 4 wird die Angabe "13, 14 und 16" durch die Angabe "15, 16 und 18" ersetzt.

§ 3

§ 1

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