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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen und anderer Rechtsvorschriften

Vom 11. Januar 2012
(GVBl. Nr. 2 vom 31.08.2012 S. 20; 15.07.2013 S. 488 13)


Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 716),
  2. Art. 19 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung - BayEG - (BayRS 2141-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 716),
  3. § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung - Schutzbereichgesetz - (BGBl III 54-2), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2354), in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550),
  4. § 3 Abs. 2 Satz 2, § 10 Satz 1, § 11 Abs. 1 und 3 Sätze 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 45a Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2272),
  5. Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (BayRS 103-3-S),

    die Bayerische Staatsregierung,

  6. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 716),

das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

folgende Verordnung:

§ 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen ( ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl S. 717), wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "im Luftrecht einschließlich des Luftsicherheitsrechts" angefügt.

b) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "die Berufung des Vorsitzenden des Prüfungsrats sowie der weiteren Prüfungsratsmitglieder für das in Nummer" durch die Worte "die Anerkennung zuverlässiger und für die betreffende Prüfung qualifizierter Personen als Prüfer für das in Nr. " ersetzt.

2. Es wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken beim Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Zuständig für die Wahrnehmung folgender Aufgaben sind die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben und die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken:

  1. die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen ( § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm);
  2. die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei Bauverboten ( § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm);
  3. die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ( § 9 Abs. 1 bis 4 und 7, § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm);
  4. die Festsetzung der Höhe der angemessenen Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs ( § 9 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm).

Die in Satz 1 genannten Regierungen führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung

  1. Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern,
  2. Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern.

3 "Es wird folgender § 27b eingefügt:

" § 27b Zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG

Für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt."

4 In § 29 Abs. 1 Nr. 2 wird der Wortteil "Kraftdroschken-" durch den Wortteil "Taxi-" ersetzt.

5 In § 30 Nr. 5 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

6. Die Überschrift des Fuenften Teils Dritter Abschnitt erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates
"3. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates".

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

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