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Regelwerk; EU Bund; Gefahrgut

Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

- Bayern -

Vom 30. März 2017
(AllMBl. Nr. 4 vom 28.04.2017 S. 222 Inkrafttreten)



Bek. des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.03.2017, Az. IIE8-3635-31-1

Archiv:nach GGVSE, 2010

Aufgrund von § 35a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung bestimmt den Fahrweg innerhalb des Freistaates Bayern für die Beförderung

2. Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nr. 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nr. 2.4 Straßen des Negativnetzes nach Nr. 2.3 sind als Fahrweg grundsätzlich ausgeschlossen.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen Autobahnen (§ 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GGVSEB) sowie innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, nach folgender absteigender Rangfolge,

zusätzlich innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 StVO)

soweit diese Straßen nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO gekennzeichneten Straßen.

2.4 Sonstige geeignete Straßen

Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und die Minimierung besonderer Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. Ist der Beförderer bzw. der Fahrzeugführer über die Eignung einer Straße im Zweifel, müssen rechtzeitig vor Antritt der Fahrt die zuständige Straßenverkehrsbehörde und der zuständige Straßenbaulastträger befragt werden.

Hinweis:

Eine schriftliche Bestätigung der befragten Behörden dient ggf. der Rechtssicherheit.

3. Benutzung des Fahrwegs

3.1 Autobahnen

Nach § 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GGVSEB sind grundsätzlich die Autobahnen zu benutzen.

3.2 Außerhalb geschlossener Ortschaften

Für die Fahrt von dem Beladeort zu der dem Beladeort nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle sowie von der dem Entladeort nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle zu dem Entladeort sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg auf der jeweils ranghöchsten verfügbaren Straße zu benutzen ist.

3.3 Innerhalb geschlossener Ortschaften

Für die Fahrt innerhalb geschlossener Ortschaften sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes zu benutzen. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.

3.4 Außerhalb des Positivnetzes

Soweit das Ziel auf Straßen des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg auf dem kürzesten Weg über sonstige geeignete Straßen nach Nr. 2.4 . Sofern die Benutzung von Straßen des Negativnetzes unumgänglich ist, wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO der zuständigen Straßenverkehrsbehörde benötigt.

3.5 Umwegregelung für die Benutzung sonstiger geeigneter Straßen

Beträgt der Fahrweg über die Straßen des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mindestens die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, darf dieser kürzeste Weg gewählt werden.

3.6 Übergangsregelung an den Bundes- oder Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Bundes- oder Landesgrenze das Positivnetz, gegebenenfalls auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, anzufahren.

3.7 Benutzung von Autohöfen

Für den kürzesten Weg von der Autobahn zu einem Autohof (Zeichen 448.1 StVO) und zurück ist abweichend von § 35a Abs. 3 Satz 1 GGVSEB eine Fahrwegbestimmung nicht erforderlich.

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