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Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
- Bayern -
Vom 30. März 2017
(AllMBl. Nr. 4 vom 28.04.2017 S. 222 Inkrafttreten)
Bek. des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.03.2017, Az. IIE8-3635-31-1
Aufgrund von § 35a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung bestimmt den Fahrweg innerhalb des Freistaates Bayern für die Beförderung
2. Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nr. 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nr. 2.4 Straßen des Negativnetzes nach Nr. 2.3 sind als Fahrweg grundsätzlich ausgeschlossen.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen Autobahnen (§ 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GGVSEB) sowie innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, nach folgender absteigender Rangfolge,
zusätzlich innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 StVO)
soweit diese Straßen nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO gekennzeichneten Straßen.
2.4 Sonstige geeignete Straßen
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und die Minimierung besonderer Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. Ist der Beförderer bzw. der Fahrzeugführer über die Eignung einer Straße im Zweifel, müssen rechtzeitig vor Antritt der Fahrt die zuständige Straßenverkehrsbehörde und der zuständige Straßenbaulastträger befragt werden.
Hinweis:
Eine schriftliche Bestätigung der befragten Behörden dient ggf. der Rechtssicherheit.
3. Benutzung des Fahrwegs
3.1 Autobahnen
Nach § 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GGVSEB sind grundsätzlich die Autobahnen zu benutzen.
3.2 Außerhalb geschlossener Ortschaften
Für die Fahrt von dem Beladeort zu der dem Beladeort nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle sowie von der dem Entladeort nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle zu dem Entladeort sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg auf der jeweils ranghöchsten verfügbaren Straße zu benutzen ist.
3.3 Innerhalb geschlossener Ortschaften
Für die Fahrt innerhalb geschlossener Ortschaften sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes zu benutzen. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.
3.4 Außerhalb des Positivnetzes
Soweit das Ziel auf Straßen des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg auf dem kürzesten Weg über sonstige geeignete Straßen nach Nr. 2.4 . Sofern die Benutzung von Straßen des Negativnetzes unumgänglich ist, wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO der zuständigen Straßenverkehrsbehörde benötigt.
3.5 Umwegregelung für die Benutzung sonstiger geeigneter Straßen
Beträgt der Fahrweg über die Straßen des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mindestens die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, darf dieser kürzeste Weg gewählt werden.
3.6 Übergangsregelung an den Bundes- oder Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Bundes- oder Landesgrenze das Positivnetz, gegebenenfalls auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, anzufahren.
3.7 Benutzung von Autohöfen
Für den kürzesten Weg von der Autobahn zu einem Autohof (Zeichen 448.1 StVO) und zurück ist abweichend von § 35a Abs. 3 Satz 1 GGVSEB eine Fahrwegbestimmung nicht erforderlich.
(Stand: 04.09.2024)
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