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Allgemeinverfügung des Ministeriums für Verkehr zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Baden-Württemberg -
Vom 4. Dezember 2017
(GABl. Nr. 13 vom 29.12.2017 S. 722)
Archiv: 2014
Az.: 3-3806.20/1001
Auf Grund des § 35a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.03.2017 (BGBl. I S.711, ber. S.993) wird für Baden-Württemberg folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:
1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung findet Anwendung auf
1.1 entzündbare Gase der Klasse 2 Klassifizierungscode F nach § 35b GGVSEB Tabelle laufende Nummer 2 und
1.2 entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach § 35b GGVSEB Tabelle laufende Nummer 4.
2 Fahrweg
2.1 Fahrweg
Fahrweg sind die zum Positivnetz nach Nr. 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nr. 4. Als Fahrweg ausgeschlossen sind Straßen, die mit Verbotszeichen nach § 41 Abs. 2 StVO, insbesondere mit den Zeichen 261, 269, gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall durch eine Ausnahmegenehmigung die Benutzung einer solchen Straße zugelassen ist.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen außerhalb geschlossener Ortschaften:
2.3 Innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 StVO) zählen zum Positivnetz die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO). Sofern es sich aus den örtlichen Verhältnissen ergibt, können die Gemeinden ergänzende oder abweichende Regelungen bei den Straßenverkehrsbehörden herbeiführen, Zum Verfahren wird auf Nr. 5 hingewiesen.
2.4 Übergangsregelungen an Bundes- und Landesgrenzen
Bei der Beförderung aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Bundes- bzw. Landesgrenze das Positivnetz, gegebenenfalls auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, anzufahren.
3 Fahrweg im Einzelnen
3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen
Grundsätzlich sind nach § 35a Abs. 1 Satz 1 GGVSEB die Autobahnen zu befahren.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
3.3 Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be- oder Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die entsprechenden Teilstrecken zu oder von den Vorfahrtsstraßen auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren (Nr. 4). Für die Weiterfahrt zu weiteren Entladestellen gilt das Entsprechende. Soweit geschlossene Ortschaften auf Umgehungsstraßen ganz oder teilweise umfahren werden können, sind diese zu benutzen. Für den Durchgangsverkehr sind autobahnähnlich ausgebaute Straßen, Bundesstraßen und Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) in dieser Reihenfolge zu benutzen.
3.4 Autohöfe
Für die Fahrt von der Autobahn zu einem Autohof (Zeichen 448.1 StVO) und zurück ist abweichend von § 35a Abs. 3 Satz 1 GGVSEB eine Fahrwegbestimmung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht erforderlich.
4 Benutzung sonstiger geeigneter Straßen
(Stand: 03.02.2021)
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