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Allgemeinverfügung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern nach § 35 Abs. 3 GGVSEB
- Baden-Württemberg -
Vom 15. August 2014
(GABl. Nr. 9 vom 30.09.2014 S. 582; 04.12.2017 S. 722aufgehoben)
Ministerium für Verkehrs und Infrastruktur - Az.: 52-3806.20/17 -
Auf Grund des § 35 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) d. F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S.110) wird der Fahrweg im Bereich des Landes Baden-Württemberg für die Beförderung der unter Nr. 1 aufgeführten gefährlichen Güter wie folgt bestimmt:
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
1.1 entzündbare Gase der Klasse 2 nach Anlage 1 Nr. 2.1 Tabelle 2.1 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz I GGVSEB:1.2 entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach Anlage 1 Nr. 4 Tabelle 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 GGVSEB.
2 Fahrweg
Fahrweg sind die zum Positivnetz nach Nr. 3 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nr. 5. Als Fahrweg ausgeschlossen sind Straßen, die mit Verbotszeichen nach § 41 Abs. 2 StVO, insbesondere mit den Zeichen 261, 269, gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall durch eine Ausnahmegenehmigung die Benutzung einer solchen Straße zugelassen ist.
3 Positivnetz
3.1 Zum Positivnetz zählen außerhalb geschlossener Ortschaften:
3.2 Innerhalb geschlossener Ortschaften zählen zum Positivnetz die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO). Sofern es sich aus den örtlichen Verhältnissen ergibt, können die Gemeinden ergänzende oder abweichende Regelungen bei den Straßenverkehrsbehörden herbeiführen. Zum Verfahren wird auf Nr. 6 hingewiesen.
3.3 Grenzüberschreitender Verkehr
Die Allgemeinverfügung gilt auch bei Benutzung von Grenzübergängen im Zuge von Autobahnen und Autobahnzubringern. Bei Benutzung sonstiger Übergänge gilt sie nur, soweit es sich um Nahverkehr handelt, für den eine Autobahn weder auf deutscher noch auf ausländischer Seite zur Verfügung steht. In den übrigen Fällen ist eine Einzelfahrwegbestimmung erforderlich.
4 Fahrweg im Einzelnen
4.1 Benutzungspflicht der Autobahnen
Grundsätzlich sind nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB die Autobahnen zu befahren.
4.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
4.3 Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be- oder Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die entsprechenden Teilstrecken zu oder von den Vorfahrtsstraßen auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren (Nr. 5). Für die Weiterfahrt zu weiteren Entladestellen gilt das Entsprechende. Soweit geschlossene Ortschaften auf Umgehungsstraßen ganz oder teilweise umfahren werden können, sind diese zu benutzen. Für den Durchgangsverkehr sind autobahnähnlich ausgebaute Straßen, Bundesstraßen und Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) in dieser Reihenfolge zu benutzen.
5 Benutzung sonstiger geeigneter Straßen
5.1 Die Eignung einer sonstigen Straße wird insbesondere durch die Straßenbeschaffenheit in Verbindung mit den Witterungsverhältnissen, durch die Verkehrssituation und die besonderen Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.
5.2 Umwegbeschrünkung
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
6 Besondere örtliche Regelungen sowie Auskünfte hierüber
Besondere örtliche Regelungen nach Nr. 3.2 sind bei der nach der GGVSEB zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt bzw. Bürgermeisteramt des Stadtkreises) zu beantragen, jedoch nur mit Wirkung ab Beginn eines Vierteljahres. Wird dem Antrag entsprochen, ist das zuständige Regierungspräsidium zu unterrichten. Die Landratsämter, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise sowie die Regierungspräsidien erteilen auf Anfrage Auskünfte, ob besondere örtliche Regelungen bestehen.
7 Ausnahmeregelungen
7.1 Erscheint der nach dieser Allgemeinverfügung zu benutzende Fahrweg unzumutbar oder nicht optimal, kann eine Fahrwegbestimmung nach § 35 Abs. 3 GGVSE bei der für den Be- oder Entladeort, ggf. bei der für die Grenzübergangsstelle zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
7.2 Autohöfe
Für die Fahrt von der Autobahn zu einem Autohof (Zeichen 448.1 StVO) und zurück ist abweichend vor § 35 Abs. 3 Satz 1 GGVSEB eine Fahrwegbestimmung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht erforderlich.
8 Dokumentation des Fahrweges
8.1 Außerörtlicher Fahrweg
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte zuverlässige Person hat den außerörtlichen Fahrweg i. S. dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine übersichtliche als Fahrhilfe ausreichende Auflistung der Straßenteilstrecken in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben.
Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen:
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den abweichenden Fahrweg sowie den Grund der Abweichung mit Datum und Uhrzeit in die Fahrwegbestimmung einzutragen.
Abweichungen aus betrieblichen Gründen:
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat diese Änderung in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
8.2 Der Beförderer hat dem Fahrer bei Ortsunkenntnis oder auf Verlangen die örtlichen Sonderregelungen (Nr. 3.2) bzw. das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen.
8.3 Mitführungs- und Unterrichtungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt des Transports auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.
8.4 Aufbewahrungspflic:ht
Die Unterlagen nach den Nummern 8.1 und 8.2 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
9 Beförderungen aus einem anderen Land
Bei Beförderungen aus einem anderen Land ist ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf den kürzesten geeigneten Straßen (Nr. 5), anzufahren.
10 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 37 GGVSEB mit einer Geldbuße geahndet werden.
11 Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die bisherige Allgemeinverfügung vom 9. Februar 2000 mit Änderung vom 24. März 2003 wird aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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