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BbgGGZV - Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht
Vom 7. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 85 vom 10.12.2010; 25.01.2016 Nr. 5 16)
Gl.-Nr.: 9111-1
Auf Grund des § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten für Aufsicht, Überwachung, Zulassung und Prüfung
Für die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht sind die dort bezeichneten Behörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 16
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Almdung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, insbesondere in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und § 10 der Gefahrgutverordnung See wird, soweit nicht die Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 9a Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, den §§ 6 bis 16 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder § 6 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See eingreifen,
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung wird, soweit nicht die Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingreifen,
übertragen.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Almdung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes wird
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 18. September 2002 (GVBl. II S. 581) außer Kraft.
.
Zuständigkeiten | Anlage 16 (zu § 1) |
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:
-- | - | MASF | Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie |
- | MUGV | Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz | |
- | MIL, | Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft | |
- | LUGV | Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz | |
- | LBGR | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe | |
- | LAS |
(Stand: 22.06.2023)
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