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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung und zur Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung für Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Binnenschifffahrt
- Brandenburg -

Vom 16. Juni 2025
(GVBl. II Nr. 40 vom 18.06.2025)


Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 sowie des § 146 Satz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
Zwoelfte Änderungsverordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung

Die Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 90 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten".

b) Die bisherige Angabe zu § 90 wird die Angabe zu § 91.

2. § 3 Nummer 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
35. isolierte Gewässer: die schiffbaren Landesgewässer Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee; "35. schiffbare Landesgewässer:

a) isolierte Gewässer: die Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee;

b) geografisch abgegrenzte Gebiete: Spree gemäß Nummer 22 und Ruppiner Gewässer gemäß Nummern 1, 6, 15 und 17 der Anlage 1 dieser Verordnung,

c) verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer."

3. § 3 Nummer 36

36. verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer.

wird aufgehoben.

4. § 4 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen. "(9) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er
  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  2. 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder
  3. unter der Wirkung eines in Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung aufgeführten berauschenden Mittels steht.

Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

5. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0;25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen. "(4) Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu bestimmen, wenn sie
  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  2. 3,5 ng/ml oder mehr Tetracannabinol (THC) im Blutserum haben oder

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