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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung
- Brandenburg -
Vom 20. September 2019
(GVBl. II Nr. 80 vom 01.10.2019)
Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:
Die Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 17. April 2019 (GVBl. II Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Für die in dieser Verordnung aufgeführten DIN-Normen und technischen Vorschriften gelten vergleichbare Europäische Normen sowie andere in den EU-Mitgliedstaaten angewandte Normen und technische Vorschriften. | " (3) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden." |
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
"(11) Unionszeugnisse für Binnenschiffe werden vom Landesamt für Bauen und Verkehr erteilt. Der Antrag auf Erteilung ist daher beim Landesamt für Bauen und Verkehr einzureichen. Die Absätze 5 und 10 gelten entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 191914
ENDE |
(Stand: 18.11.2019)
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