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BbgMobG - Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 9. Februar 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 09.02.2024)
Abschnitt 1
Mobilitätsgrundsätze
§ 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Bewahrung und Weiterentwicklung eines Verkehrssystems, das auf die Mobilitätsbedürfnisse von Personen und auf die Anforderungen der Wirtschaft in allen Teilen des Landes ausgerichtet ist. Dieses ist umwelt-, sozial- sowie klimaverträglich ausgestaltet und leistet einen sicheren, barriere- und diskriminierungsfreien Beitrag zur individuellen Lebensgestaltung und zur inklusiven Lebensraumgestaltung. Ein solches Verkehrssystem stellt einen unverzichtbaren Bestandteil einer funktionierenden, zukunftsfähigen Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg einschließlich ihrer Verflechtungen mit benachbarten Räumen und Metropolen dar.
(2) Die durch dieses Gesetz geregelte Mobilität umfasst die besonderen Anforderungen aller Mobilitätsgruppen, diejenigen der Fußgängerinnen und Fußgänger und Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer, des öffentlichen Personennah- sowie des Wirtschaftsverkehrs und des motorisierten Individualverkehrs, und sichert dabei den Vorrang des Umweltverbundes.
(3) Unter Berücksichtigung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele und -maßnahmen wird die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen des Verkehrs in Brandenburg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 entsprechend des Sektorziels für den Verkehr zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 schrittweise verringert. Hierfür wurden von der Landesregierung Zwischenziele als Orientierungsrahmen für die Jahre 2030 und 2040 beschlossen. Dies soll insbesondere durch die Vermeidung und Verlagerung von Verkehren auf die Verkehrsmittel des Umweltverbundes sowie durch den Einsatz nachhaltiger und effizienter Technologien erreicht werden. Dieses Gesetz soll neben den Beiträgen des Bundes und der Kommunen einen angemessenen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Verkehr leisten.
(4) Das Land Brandenburg verfolgt innerhalb dieses Rahmens das Ziel, sich weiterhin als Innovations- und Entwicklungsraum zu etablieren und innovative Mobilitätskonzepte und Verkehrsangebote zu erproben und zu nutzen.
(5) Die "Vision Zero" ist Leitlinie für alle Planungen, Standards und Maßnahmen mit Einfluss auf die Entwicklung der Verkehrssicherheit. Ziel ist, dass sich im Land Brandenburg keine Verkehrsunfälle mit Toten und schweren Personenschäden ereignen. Das Verkehrssicherheitsprogramm des Landes ist das Instrument für die Umsetzung der Verkehrssicherheitsarbeit und bildet die konkreten Maßnahmen ab. Dabei ist besonders die Verkehrssicherheit der im Straßenverkehr besonders schutzbedürftigen Personengruppen wie Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer sowie Fußgängerinnen und Fußgänger Rechnung zu tragen. Das Verkehrssicherheitsprogramm soll unter Beteiligung der Akteure der Verkehrssicherheitsarbeit im Land Brandenburg fortgeschrieben werden.
(6) Negative Auswirkungen durch den Verkehr sollen für die Bevölkerung vermieden und eine hinreichende Erreichbarkeit, wie in § 4 des ÖPNV-Gesetzes vom 9. Februar 2024 (GVBl. I Nr. 6 S. 14) definiert, durch den öffentlichen Personenverkehr insbesondere in Bezug auf Zentrale Orte, die soziale Infrastruktur und die Versorgungsinfrastruktur gewährleistet werden.
(7) Zweck des Gesetzes ist ferner die Sicherstellung eines effizienten und sparsamen Umganges mit dem knappen Gut des öffentlichen Straßenraums; dies gilt auch im Zusammenhang mit gewerblichen Nutzungen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Mobilität umfasst die Möglichkeit, die gewünschten Ziele zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse der Daseinsgrundfunktionen wie Wohnen, Arbeiten, Ausbilden, Versorgen und Erholen und zur gesellschaftlichen Teilhabe mittels einer zeitlichräumlichen Ortsveränderung erreichen zu können.
(2) Verkehr ist die physische Ortsveränderung von Personen und Gütern (realer Verkehr) einschließlich des Abstellens von Fahrzeugen und des Aufenthalts von Personen im für Verkehr gewidmeten Raum (ruhender Verkehr).
(3) Verkehrsträger sind Schienen, Straßen, Wasser und Luft.
(4) Verkehrsmittel sind Fahrzeuge zur Beförderung von Personen oder zum Transport von Gütern sowie der Fußverkehr.
(5) Verkehrsinfrastruktur sind die Verkehrswege der verschiedenen Verkehrsträger und deren verkehrsmittelspezifische Nebenanlagen und Versorgungs- und Kommunikationssysteme.
(6) Der Umweltverbund umfasst den öffentlichen Verkehr, Rad- und Fußverkehr.
(7) Öffentlicher Personennahverkehr umfasst die Beförderung von Personen mittels Zug, S-Bahn, Straßenbahn, Omnibus oder anderen Kraftfahrzeugen im Linienverkehr.
(8) Motorisierter Individualverkehr ist die Fortbewegung mit motorisierten Fahrzeugen, bei denen Nutzerinnen und Nutzer in der Bestimmung der Zeit und der Route der Fahrt frei sind.
(9) Modal Split bezeichnet die Verteilung des Personenverkehrsaufkommens auf verschiedene Verkehrsmittel einschließlich des Fußverkehrs.
(10) Verkehrsbedienung umfasst die wirtschaftliche, technische und rechtliche Ausgestaltung des Beförderungs- und Transportangebots.
(11) Eingeschränkte Mobilität umfasst den Personenkreis, dessen Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen Behinderung, einer geistigen Behinderung oder aufgrund anderer Umstände wie dem Mitführen eines Kinderwagens oder des Alters eingeschränkt ist.
(12) Als fließender Verkehr gilt unabhängig von der Bewegungsart jeder in Bewegung befindliche Verkehr, auch der Rad- und Fußverkehr.
(Stand: 15.02.2024)
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