Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Eisenbahn

EKrG-Richtlinien 2020 - Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2020
- Brandenburg -

Vom 27. November 2020
(ABl. Nr. 51 vom 23.12.2020 S. 1330; 23.03.2024 S. 255 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2020 ( EKrG-Richtlinien 2020) mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2020 bekannt gegeben und im Verkehrsblatt (VkBl. Nr. 14 vom 31. Juli 2020) veröffentlicht.

Die Richtlinien sind damit für den Bereich der Bundesfernstraßen anzuwenden. Mit diesem Erlass werden die Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ( EKrG) für den Bereich der Bundesstraßen im Land Brandenburg eingeführt. Im Interesse der einheitlichen Handhabung sind sie auch auf die im Zuständigkeitsbereich des Landes liegenden Straßen entsprechend anzuwenden.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die entsprechende Anwendung empfohlen.

Die DB Netz AG hat die Richtlinien in ihrem Geschäftsbereich ebenfalls eingeführt und verfährt entsprechend.

Die Neufassung der Richtlinien wurde aufgrund der Änderung zur Kostentragung für Maßnahmen an Bahnübergängen nach § 13 EKrG, an denen kommunale Straßen oder Wege Strecken einer Eisenbahn des Bundes kreuzen, erforderlich.

Das ARS Nr. 18/2018 wurde insgesamt aufgehoben.

Bei der Anwendung der mit ARS Nr. 15/2020 eingeführten Richtlinien sind folgende Hinweise zu beachten:

  1. Nach der Neufassung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 3. März 2020 bedürfen folgende Vereinbarungen nach § 5 EKrG der Genehmigung durch den Landesbetrieb Straßenwesen, unabhängig davon, wie hoch die Kostenmasse (kreuzungsbedingte Kosten) ist:
  2. Bei Kreuzungen von Straßen mit NE-Bahnen erstellt die Landeseisenbahnaufsicht auf Antrag der NE-Bahn die fachtechnische Stellungnahme ( Nummer 2.4 Absatz 3 bis 5 der EKrG-Richtlinien 2020) für Eisenbahnanlagen (FTS Schiene) vor Unterzeichnung der Kreuzungsvereinbarung. Die fachtechnische Stellungnahme für Straßenanlagen (FTS Straße) erstellt die zuständige Landesbehörde bei Maßnahmen an Bundes- und Kommunalstraßen im Zuge der Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung auf der Grundlage der unterzeichneten Kreuzungsvereinbarung, bei Maßnahmen an Landesstraßen vor Unterzeichnung auf der Grundlage eines Entwurfs der Kreuzungsvereinbarung .
  3. Die Schlussabrechnung der Kreuzungsbeteiligten bei Kreuzungen von Straßen mit NE-Bahnen wird durch die zuständige Landesbehörde auf die Einhaltung der Kreuzungsvereinbarung und der 1. EKrV geprüft. Dies entfällt für diejenigen Fälle, in denen der Landesbetrieb Straßenwesen die kreuzungsrechtliche Abrechnung für das Straßenbaulastträgerdrittel bei Maßnahmen im Zuge von Bundes- und Landesstraßen prüft. Sein Prüfergebnis ist dann auch für das Landesdrittel maßgebend .

r die Eisenbahnkreuzungsverfahren im Land Brandenburg gelten damit insgesamt folgende Vorschriften und Erlasse in ihrer jeweils geltenden Fassung:

Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische "Brandenburgische Vorschriftensystem" (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt .

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft .

Die Geltung dieses Erlasses ist entgegen § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 15. März 2016 unbefristet .

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion