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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

EKrG-Richtlinien 2020 - Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2020
- Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes -

Vom 7. Juli 2020
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2020 S. 458)



Archiv: 20002019

Mit dem Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 03.03.2020 (BGBl. I, S. 433), welches am 13.03.2020 in Kraft getreten ist, hat sich die Kostentragung für Maßnahmen an Bahnübergängen, an denen kommunale Straßen oder Wege Strecken einer Eisenbahn des Bundes kreuzen, geändert. Bei diesen Maßnahmen trägt künftig der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Die EKrG-Richtlinien 2020, welche Regelungen zu Verwaltungsverfahren des Bundes auf Grundlage des Eisenbahnkreuzungsgesetzes treffen und an die gesetzlichen Änderungen angepasst worden sind, gebe ich hiermit bekannt und bitte um deren Beachtung. Ihre Anregungen zu dem Entwurf der Richtlinien wurden soweit möglich und zweckmäßig berücksichtigt. Soweit die Richtlinien Bundesfernstraßen in Auftragsverwaltung betreffen, bitte ich Sie, diese in Ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen. Die DB Netz AG wird die Richtlinien in ihrem Geschäftsbereich ebenfalls einführen und entsprechend verfahren.

Zu den kommunalen Straßen im Sinne des neuen § 13 Abs. 2 EKrG zählen Straßen und Wege in der Baulast von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Staatsstraßen in der Baulast von Gemeinden.

Kreuzungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begonnen worden sind, können unterschiedlichen Kostenteilungen unterliegen. Kosten für Bauleistungen, die den Kreuzungsbeteiligten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstanden sind, unterliegen der neuen Regelung. Maßgeblich ist die Fälligkeit des für die Bauleistung entstandenen Vergütungsanspruchs. Entsprechendes gilt für Grunderwerbskosten, welche den Kreuzungsbeteiligten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstanden sind (Fälligkeit des Kaufpreises gemäß notariellem Kaufvertrag). Nicht maßgeblich ist insofern, wann die Kreuzungsvereinbarung abgeschlossen bzw. vom BMVI genehmigt worden ist oder wann die Unternehmerleistungen beauftragt worden sind.

Die noch auf Grundlage der alten Fassung des § 13 EKG durch das BMVI erteilten Genehmigungen von Kreuzungsvereinbarungen für noch nicht begonnene oder laufende Maßnahmen gelten einschließlich aller Maßgaben hinsichtlich der als kreuzungsbedingt anerkannten Kosten fort. Der Abschluss einer neuen Kreuzungsvereinbarung oder einer Nachtragsvereinbarung ist nicht erforderlich. Lediglich der Prozess der Abrechnung (Rechnungslegung, Prüfung und Zahlung) ist mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung an die neue Regelung anzupassen.

Wenn neben einer Kommune ein weiterer Straßenbaulastträger kreuzungsbeteiligt ist (z.B. Teilung zwischen Fahrbahn und Gehweg), kommen unterschiedliche Kostenteilungsschlüssel zum Tragen. Die kreuzungsbedingten Kosten sind zunächst straßenrechtlich dem jeweiligen Baulastträger zuzuordnen. § 13 Abs. 2 EKrG kommt für die kreuzungsbedingten Kosten, die auf den kommunalen Weg entfallen, zur Anwendung.

Die Kostenanteile des Bundes und der Länder bei Maßnahmen an Bahnübergängen im Zuge kommunaler Straßen sind nicht steuerbare, echte Zuschüsse im Sinne des ARS 13/2013.

I. Allgemeines

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz ( EKrG) enthält Regelungen über die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bei Maßnahmen an Bahnübergängen, bei der Durchführung von Kreuzungsrechtsverfahren und bei der Gewährung von Zuschüssen.

1.1 Gesetzesgrundlagen

Nach dem EKrG sind Entscheidungen vorgesehen über

  1. die Genehmigung von Vereinbarungen der Beteiligten über Maßnahmen an Bahnübergängen ( § 5 Abs. 1 Satz 21),
  2. den Erlass von Anordnungen im Kreuzungsrechtsverfahren ( § 6),
  3. die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot neuer Bahnübergänge ( § 2 Abs. 2),
  4. die Eigenschaft einer Straße ( § 10 Abs. 5) und
  5. die Gewährung von Zuschüssen ( § 17).

1.2 Zuständigkeit des BMVI

Das BMVI ist zuständig für die Genehmigung von Vereinbarungen gemäß Ziffer 1.1 a) über Maßnahmen an Bahnübergängen, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes ( § 2 Abs. 6 AEG) beteiligt ist und der Bund nicht als Straßenbaulastträger an der Kreuzung beteiligt ist.

In den Fällen der Ziffer 1.1 b) bis e) ist das BMVI zuständig, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist ( § 8 Abs. 1).

II. Vereinbarungen über Maßnahmen an Bahnübergängen

2.1 Vereinbarungsprinzip

Über Art, Umfang und Durchführung einer Maßnahme nach § 3 mit Kostenfolge nach § 13 sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Kreuzungsbeteiligten eine Vereinbarung treffen ( § 5

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