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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

EKrG-Richtlinien - Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
- Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetze -

Vom 20. Dezember 2018
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2019 S. 14; 07.07.2020 S. 458aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2000
StB 15/7174.2/4-1/2914567

Die anliegenden Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG-Richtlinien) gebe ich hiermit bekannt und bitte, sie für den Bereich der Bundesfernstraßen einzuführen.

Die DB Netz AG wird die Richtlinien in ihrem Geschäftsbereich ebenfalls einführen und entsprechend verfahren.

Die Richtlinien wurden neu strukturiert, die Vorgaben zur Gewährung des Staatsdrittels präzisiert (fachtechnische Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes, haushaltsmäßige Abwicklung und Verwendungsprüfung) und die Verwaltungsabläufe in diesem Kontext vereinfacht.

Ihre Anregungen zu den Entwürfen der Richtlinien wurden soweit möglich und zweckmäßig berücksichtigt.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die Richtlinien auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden sonstigen Straßen einzuführen. Von Ihrem Einführungserlass bitte ich, mir eine Kopie zu übersenden.

Das ARS 07/2000 hebe ich hiermit auf.

I. Allgemeines

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz ( EKrG) enthält Regelungen über die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bei Maßnahmen an Bahnübergängen, bei der Durchführung von Kreuzungsrechtsverfahren und bei der Gewährung von Zuschüssen.

1.1 Gesetzesgrundlagen

Nach dem EKrG sind Entscheidungen vorgesehen über

  1. die Genehmigung von Vereinbarungen der Beteiligten über Maßnahmen an Bahnübergängen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 1),
  2. den Erlass von Anordnungen im Kreuzungsrechtsverfahren (§ 6),
  3. die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot neuer Bahnübergänge (§ 2 Abs. 2),
  4. die Eigenschaft einer Straße (§ 10 Abs. 5) und
  5. die Gewährung von Zuschüssen (§ 17).

1.2 Zuständigkeit des BMVI

Das BMVI ist zuständig für die Genehmigung von Vereinbarungen gemäß Ziffer 1.1 a) über Maßnahmen an Bahnübergängen, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes (§ 2 Abs. 6 AEG) beteiligt ist und der Bund nicht als Straßenbaulastträger an der Kreuzung beteiligt ist.

In den Fällen der Ziffer 1.1 b) bis e) ist das BMVI zuständig, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist (§ 8 Abs. 1).

II. Vereinbarungen über Maßnahmen an Bahnübergängen

2.1 Vereinbarungsprinzip

Über Art, Umfang und Durchführung einer Maßnahme nach § 3 mit Kostenfolge nach § 13 sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Kreuzungsbeteiligten eine Vereinbarung treffen (§ 5 Abs. 1). Die Verhandlungen hierüber sind so frühzeitig einzuleiten, dass die Kreuzungsbeteiligten rechtzeitig finanzielle Vorsorge treffen können und alle Fragen, auch in haushaltsmäßiger Hinsicht, möglichst bis zum Beginn der Baumaßnahme geklärt werden können.

2.2 Genehmigung

(1) Die Genehmigung der kreuzungsbedingten Kosten (Kostenmasse) oder Kostenänderung (Ziffer 2.3) bezieht sich auf das Kostendrittel des Bundes nach § 13 (Staatsdrittel); sie wird durch das BMVI erteilt.

(2) In Fällen geringer finanzieller Bedeutung bedarf es keiner Genehmigung des BMVI (§ 5 Abs. 1 Satz 4). Solche Fälle liegen vor, wenn die Kostenmasse 3 Mio. Euro (Staatsdrittel 1 Mio. Euro) nicht übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenmasse im Laufe der Projektabwicklung aufgrund von Kostenänderungen die Höhe von 3 Mio. Euro überschreiten sollte. Hierbei ist das BMVI durch den für die Schlussrechnung verantwortlich zeichnenden Kreuzungsbeteiligten in Kenntnis zu setzen. Bei Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung erfolgt die Gewährung des Staatsdrittels aufgrundlage der Entscheidung des kreuzungsbeteiligten Straßenbaulastträgers für das Straßenbaulastträgerdrittel. Der kreuzungsbeteiligte Schienenbaulastträger, die zuständige Landesbehörde und das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) erhalten eine Kopie dieser Entscheidung.

(3) Ist der Bund als Straßenbaulastträger an der Kreuzung beteiligt, erfolgt keine gesonderte Genehmigung der Vereinbarung hinsichtlich des Staatsdrittels. Wenn die Kostenmasse 3 Mio. Euro übersteigt, ist dem BMVI seitens der Straßenbauverwaltung der RE-Entwurf/die Kostenfortschreibung vorzulegen. Mit der Erteilung des "Gesehenvermerkes" bzw. der Anerkennung der Kostenfortschreibung aufgrundlage der "Anweisung zum Kostenmanagement im Straßenbau (AKVS)" bestätigt der Bund sein Einverständnis zur Kreuzungsmaßnahme/Kostenänderung in Bezug auf das Staats- und das Straßenbaulastträgerdrittel. Wenn die Kostenmasse 3 Mio. Euro nicht übersteigt, gilt Abs. 2 Satz 5 entsprechend.

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