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GüKVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht
Vom 8. April 2009
(BAnz. Nr. 60 vom 22.04.2009 S. 1473)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Erlaubnis- und Lizenzerteilungsverfahren
1 Die Randnummern 2 bis 29 gelten für die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gemeinschaftslizenz (Lizenz) nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95, S.1).
2 Für Unternehmen mit Sitz im Inland gilt die Hauptniederlassung, bei Handelsgesellschaften deren Sitz als Sitz im Sinne des § 3 Abs. 7 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist.
Für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland eine Zweigniederlassung unterhalten, die im Handelsregister eingetragen ist, gilt als Sitz im Sinne des § 3 Abs. 7 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr die Zweigniederlassung des Unternehmens im Inland.
Verfügt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland über mehrere Zweigniederlassungen im Inland, gilt als Sitz im Sinne des § 3 Abs. 7 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr diejenige Zweigniederlassung, die das Unternehmen bei dem das Hauptregister führende Gericht im Inland angemeldet hat (§ 13e Abs. 5 des Handelsgesetzbuches).
3 Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz soll der Anlage 1 inhaltlich entsprechen.
4 Einer juristischen Person darf die Erlaubnis oder Lizenz grundsätzlich erst erteilt werden, wenn die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen ist.
Anhörungsverfahren
5 Für die Anhörung nach § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes im Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz übermittelt die Behörde
Die Angaben nach den Buchstaben a und b können auch in anderer geeigneter Form übermittelt werden.
6 Sofern vor der Entscheidung über die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen der Erlaubnis oder zusätzlicher beglaubigter Abschriften eine Anhörung nach § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt wird, teilt die Behörde den anhörberechtigten Stellen den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des Unternehmens (Sitz bzw. Hauptniederlassung) sowie die Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder Abschriften mit.
7 Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz soll die Frist zur Stellungnahme in der Regel zwei Wochen nicht überschreiten.
Unternehmer
8 Unternehmer im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes sind natürliche und juristische Personen, die ein Güterkraftverkehrsgewerbe betreiben, insbesondere
In den Fällen der Buchstaben b und c ist die Erlaubnis oder Lizenz mit den Namen aller Miterben oder Gesellschafter und dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" oder "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" zu erteilen.
9 Nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften bestehende juristische Personen sind Unternehmer, wenn eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen ist.
Fachliche Eignung
10 Die fachliche Eignung ist nachzuweisen
Wird eine Person zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt, genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person. Eine zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person kann nur anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese das Güterkraftverkehrsunternehmen ständig und tatsächlich leitet.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
11 Die Höhe der nachzuweisenden finanziellen Leistungsfähigkeit wird durch die Zahl der für den Einsatz vorgesehenen Kraftfahrzeuge bestimmt.
12 Beantragt der Unternehmer nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz zusätzliche Ausfertigungen oder zusätzliche beglaubigte Abschriften, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu überprüfen, wenn sich der Bestand an Kraftfahrzeugen des Unternehmers erheblich verändert. Dies ist in der Regel der Fall bei einer Erhöhung des Bestandes entweder um über 50 Prozent oder um mehr als fünf Kraftfahrzeuge seit der letzten Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit. Von der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Berufszugangsordnung für den Kraftverkehr) kann abgesehen werden.
Insolvenzverfahren
13 Soweit die Voraussetzungen des § 12 der Gewerbeordnung bei einem Unternehmer vorliegen, steht diese Regelung einer Rücknahme oder einem Widerruf der Erlaubnis oder Lizenz - einschließlich der Ausfertigungen und Abschriften - wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit entgegen. Auch die Folgeerteilung einer Erlaubnis oder Lizenz kann in diesen Fällen nicht wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit versagt werden. Für die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen oder Abschriften ist demgegenüber der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit notwendig.
Unterrichtungspflichten
14 Über den Ausgang des Erteilungsverfahrens werden das Bundesamt und - bezogen auf die Ersterteilung - die Berufsgenossenschaft unterrichtet. Auf § 15 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr wird hingewiesen.
15 Wurde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit abgelehnt und ist die Ablehnung unanfechtbar geworden, so benachrichtigt die Behörde das Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 153a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) nach den Vorschriften der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung).
Urkundenberichtigung und Sitzverlegung
16 Ändert sich nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz die Rechtsform des Unternehmens im Sinne der Randnummer 8 oder der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, erfolgt ein neues Erteilungsverfahren.
17 Ändert sich nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz der Name des Einzelkaufmanns, der juristischen Person oder der Personengesellschaft oder die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, so ist die Erlaubnis oder Lizenz sowie deren Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften unverzüglich zu berichtigen. Das Datum der Erteilung und das Datum zur Gültigkeit bleiben bei der Berichtigung der Urkunde unverändert.
18 Wird der Sitz (Randnummer 2) eines Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt, übersendet die Behörde des bisherigen Sitzes die über den Unternehmer geführten Akten der Behörde des neuen Sitzes. Gleichzeitig benachrichtigt sie die für den bisherigen Sitz zuständige Außenstelle des Bundesamts. Die Behörde des neuen Sitzes stellt Zug um Zug gegen Rückgabe der bisherigen Urkunden (Original und Ausfertigungen sowie beglaubigte Abschriften) neue Urkunden aus. Die bisherigen Urkunden sind von der Behörde des neuen Sitzes ungültig zu machen.
19 Die Behörde des neuen Sitzes hat die Sitzverlegung, die Ausstellung neuer Urkunden sowie die Angaben über die für ungültig erklärten Urkunden der Außenstelle des Bundesamts anzuzeigen, die für den neuen Sitz zuständig ist.
Verlust einer Urkunde
(Erlaubnis, Lizenz, Ausfertigung der beglaubigte Abschrift)
20 Dem Unternehmer ist eine Ersatzurkunde zu erteilen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. Sie ist als Ersatzurkunde zu bezeichnen. In ihr ist die verlorene Urkunde für ungültig zu erklären. Der Unternehmer ist zu verpflichten, die ungültige Urkunde unverzüglich nach Wiederauffinden der Behörde zurückzugeben.
Nachweis des Erbrechts
21 Bei Anträgen nach § 8 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes fordert die Behörde von den Erben die Vorlage eines Erbscheins. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Erachtet die Behörde die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für nachgewiesen, ist nach Satz 1 zu verfahren.
Verfahren der Rücknahme oder des Widerrufs
22 Bei der Anhörung der in § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Stellen ist den Anhörberechtigten der Name, die Rechtsform und die Anschrift des Unternehmens (Sitz) zu übermitteln. Soweit vor der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf von Ausfertigungen der Erlaubnis oder von beglaubigten Abschriften eine Anhörung nach § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt wird, teilt die Behörde den anhörberechtigten Stellen zusätzlich die Anzahl der Ausfertigungen oder Abschriften mit, die zurückgenommen oder widerrufen werden sollen. Die Frist zur Stellungnahme soll in der Regel zwei Wochen betragen.
23 Ist die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis oder Lizenz oder einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift unanfechtbar geworden oder erlischt die Erlaubnis oder Lizenz oder eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift aus anderen Gründen als durch Rücknahme oder Widerruf, so teilt die Behörde dies der Außenstelle des Bundesamts unter Angabe der Urkundennummer mit. Gleiches gilt, wenn die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs angeordnet oder ausgesetzt wurde.
24 Wurde die Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit zurückgenommen oder widerrufen und ist die Rücknahme oder der Widerruf unanfechtbar geworden, so teilt die Behörde dies auch dem Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a, § 153a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung), nach den Vorschriften der 2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - mit. Eine Mitteilung an das Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - ist außerdem in den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 2, des § 151 Abs. 2 und des § 152 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung zu machen.
25 Die Urkunden sind nach Unanfechtbarkeit des Rücknahme- oder Widerrufsbescheides oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids einzuziehen, ungültig zu machen und auf Antrag dem Unternehmer zurückzugeben.
Fahrerbescheinigung
26 Die Gültigkeitsdauer der Fahrerbescheinigung richtet sich nach der kürzesten Gültigkeitsdauer der in § 20 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr genannten Unterlagen.
Eine Fahrerbescheinigung, die nach § 22 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ungültig geworden ist, wird nach § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgefordert. Eine vorherige Rücknahme oder ein Widerruf ist nicht erforderlich.
Mitteilung von Bußgeldentscheidungen
27 Die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes übermittelt dem Bundesamt die in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Daten, wenn es sich um ein abgeschlossenes Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, die in einem Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurde. Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes teilt sie außerdem dem Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - (§ 149 Abs. 2 Nr. 3, § 153a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) nach den Vorschriften der 2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - mit, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Ist das Bundesamt zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Abs. 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, erfolgt die Mitteilung an das Bundesamt für Justiz durch das Bundesamt.
Schlussbestimmungen
28 Bei den Anlagen 1 bis 3 sind drucktechnische und datenverarbeitungsbedingte Abweichungen (insbesondere Durchschreibesätze) zulässig.
29 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Dezember 1998 (BAnz. S. 17901) außer Kraft.
Anlage 1 (zu Randnummer 3) |
Antrag auf Erteilung einer
[ ] | Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Abs. 1 GüKG) |
[ ] | Gemeinschaftslizenz (Artikel 3 VO (EWG) Nr. 881/92) |
1 Antragstellendes Unternehmen
Name bzw. Firma und Rechtsform | |
Registergericht (falls im Handelsregister eingetragen) | Register-Nr. |
1.1 Sitz oder Hauptniederlassung in Deutschland
Straße und Hausnummer | PLZ und Ort | |
Telefon | Telefax |
2 Antragstellende(r) Unternehmer(in) und zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person
2.1 Angaben über Inhaber, gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft
A.
Familienname, ggf. abweichender Geburtsname | Vorname | |
Geburtstag | Geburtsort | |
Anschrift | Stellung im Unternehmen |
B.
Familienname, ggf. abweichender Geburtsname | Vorname | |
Geburtstag | Geburtsort | |
Anschrift | Stellung im Unternehmen |
Bitte bei einer Gesellschaft die weiteren vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft die Miterben, bei einem Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter angeben, ggf. in einer ergänzenden Anlage.
2.2 Angaben über die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Diese Angaben sind auch dann zu machen, wenn die Person bereits als Unternehmer unter Nummer 2.1 genannt ist.) Bei mehreren Personen sind diese Angaben ggf. in einer ergänzenden Anlage beizufügen.
Familienname, ggf. abweichender Geburtsname | Vorname | |
Geburtstag | Geburtsort | |
Anschrift | Stellung im Unternehmen |
3 Niederlassungen im In- und Ausland
Sind für das Unternehmen Niederlassungen errichtet?
[ ] | nein |
[ ] | ja, bitte geben Sie alle Niederlassungen an, ggf. in einer ergänzenden Anlage. |
Straße und Hausnummer | PLZ und Ort | |
Telefon | Telefax |
4 Anzahl der benötigten Ausfertigungen der Erlaubnis / beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz entsprechend der Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge
............ Anzahl Ausfertigungen der Erlaubnis
............ Anzahl der beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz
5 Verfügen Sie bereits über eine Gemeinschaftslizenz in einem anderen Mitgliedstaat oder haben Sie eine solche beantragt?
[ ] | nein |
[ ] | ja, bitte geben Sie die Anzahl der beglaubigten Abschriften und die Anschrift der Erteilungsbehörde an, ggf. in einer ergänzenden |
6 Unterschrift
Hiermit wird bestätigt, dass die vorstehenden Angaben vollständig richtig sind.
.................................................................................... Ort, Datum |
.................................................................................... Rechtsverbindliche Unterschrift |
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:
1. für den antragstellenden Unternehmer:
2. für die Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen. Sie dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Antragsdurchschrift für das Bundesamt
Anlage 2 (zu Randnummer 5) |
Antrag auf Erteilung einer
[ ] | Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Abs. 1 GüKG) |
[ ] | Gemeinschaftslizenz (Artikel 3 VO (EWG) Nr. 881/92) |
1 Antragstellendes Unternehmen
Name bzw. Firma und Rechtsform | |
Registergericht (falls im Handelsregister eingetragen) | Register-Nr. |
1.1 Sitz oder Hauptniederlassung in Deutschland
Straße und Hausnummer | PLZ und Ort | |
Telefon | Telefax |
2 Antragstellende(r) Unternehmer(in) und zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person
2.1 Angaben über Inhaber, gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft
A.
Familienname, ggf. abweichender Geburtsname | Vorname | |
Geburtstag | Geburtsort | |
Anschrift | Stellung im Unternehmen |
B.
Familienname, ggf. abweichender Geburtsname | Vorname | |
Geburtstag | Geburtsort | |
Anschrift | Stellung im Unternehmen |
Bitte bei einer Gesellschaft die weiteren vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft die Miterben, bei einem Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter angeben, ggf. in einer ergänzenden Anlage.
2.2 Angaben über die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Diese Angaben sind auch dann zu machen, wenn die Person bereits als Unternehmer unter Nummer 2.1 genannt ist.) Bei mehreren Personen sind diese Angaben ggf. in einer ergänzenden Anlage beizufügen.
Familienname, ggf. abweichender Geburtsname | Vorname | |
Geburtstag | Geburtsort | |
Anschrift | Stellung im Unternehmen |
3 (Angaben nur für die Erteilungsbehörde)
4 Anzahl der benötigten Ausfertigungen der Erlaubnis / beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz entsprechend der, Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge
............ Anzahl Ausfertigungen der Erlaubnis
............ Anzahl der beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz
5 (Angaben nur für die Erteilungsbehörde)
6 Unterschrift
Hiermit wird bestätigt, dass die vorstehenden Angaben vollständig richtig sind.
.................................................................................... Ort, Datum |
.................................................................................... Rechtsverbindliche Unterschrift |
Für alle Anhörberechtigten | Anlage 3 (Zu Randnummer 22) |
Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 5a
des Güterkraftverkehrsgesetzes
vor einer Entscheidung über eine Rücknahme
oder einen Widerruf
Sehr geehrte Damen und Herren,
es wird geprüft, ob dem Unternehmen (Name bzw. Firma und Rechtsform)
....................................................................................................................................................................................
in (Anschrift des Hauptsitzes)
....................................................................................................................................................................................
Rechtsverbindliche Unterschrift
( ) die Erlaubnis
( ) die Lizenz
entzogen werden muss / müssen.
Sie erhalten auf diesem Weg Gelegenheit, zu diesem Antrag innerhalb von _____ Tagen/Wochen Stellung zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
....................................................................................... (Ort, Datum) |
....................................................................................... (Stempel und Unterschrift der Behörde) An |
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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