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GüKVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht
Vom 9. November 2012
(eBAnz. AT vom 16.11.2012 B1)
Archiv: 2009
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Geltungsbereich
1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Verwaltungsverfahren auf der Grundlage des Güterkraftverkehrsgesetzes ( GüKG), der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51).
Erlaubnis- und Lizenzerteilungsverfahren
2 Unbeschadet gesellschafts- und gewerberechtlicher Vorschriften über den Sitz eines Unternehmens bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Sinne des § 3 Absatz 7 GüKG nach dem Ort der Niederlassung im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinn. Der Ort der Niederlassung ist der Ort, an dem das Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt. Für ein Unternehmen kann es im Inland nur eine örtlich zuständige Behörde geben.
3 Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz hat der Anlage 1 inhaltlich zu entsprechen.
4 Einem Unternehmer im Sinne von Randnummer 8 darf die Erlaubnis oder Lizenz grundsätzlich erst erteilt werden, wenn die Eintragung in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister nachgewiesen ist.
Anhörungsverfahren
5 Im Rahmen der Durchführung der Anhörung nach § 3 Absatz 5a GüKG im Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz
Die Datenübermittlung nach Buchstabe a richtet sich nach den Bestimmungen der Randnummern 39 bis 41.
Die Angaben nach Buchstabe b können in schriftlicher Form, als Durchschrift des Antrags nach Randnummer 3 oder per E-Mail oder Telefax übermittelt werden.
6 Sofern vor der Entscheidung über die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen der Erlaubnis oder zusätzlicher beglaubigter Kopien der Lizenz eine Anhörung nach § 3 Absatz 5a GüKG durchgeführt wird, teilt die Behörde den in Randnummer 5 Buchstabe b genannten Stellen den Namen, die Rechtsform des Unternehmens und die Anschrift des Niederlassungsortes sowie die Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder Kopien mit.
7 Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz soll die Frist zur Stellungnahme in der Regel zwei Wochen nicht überschreiten.
Unternehmer
8 Unternehmer im Sinne des GüKG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenhandels- und Personengesellschaften, die ein Güterkraftverkehrsgewerbe betreiben, insbesondere
In den Fällen der Buchstaben b und c ist die Erlaubnis oder Lizenz mit den Namen aller Miterben oder Gesellschafter und dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" oder "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" zu erteilen.
9 Nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bestehende natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenhandels- und Personengesellschaften sind Unternehmer, wenn eine Niederlassung in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Verkehrsleiter
10 Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens liegt beim Verkehrsleiter. Die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung sind immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen. Anhaltspunkte können sein:
(Stand: 06.09.2023)
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