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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung

Vom 23. Dezember 2009
(BGBl. Nr. 81 vom 30.12.2009 S. 3972)



Auf Grund des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, 4a und 5 sowie Absatz 4b Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen die Nummern 4a und 4b durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.

2. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 34 Absatz 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Wörter "Anlage 5 oder Anlage 6" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Prüfung soll mindestens zwei und höchstens drei Stunden dauern. "Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6."

3. In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe " § 7 durch die Angabe " § 31" ersetzt und die Wörter "des Lizenzinhabers" gestrichen.

4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.2 Buchstabe d werden die Wörter "mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten" durch die Wörter "mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten" ersetzt.

b) Der Nummer 2.3 wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern."

c) Der Nummer 2.4 wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern."

d) Der Nummer 2.5 wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern."

5. In Anlage 10 wird auf den Seiten 7 und 8 des Musters eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 im Abschnitt "Elektrokardiographie/Electrocardiogram" die Angabe "40" durch die Angabe "30" ersetzt.

Artikel 2

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