umwelt-online: Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (2)

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§ 35 Erlaubnisprüfung 09

(1) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt. Sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In ihr sind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 wird als theoretische Abschlussprüfung durchgeführt. In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen. Die theoretische Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.

(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach § 34 Absatz 4 erbracht hat.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 oder Anlage 6 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6.

(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § 41.

§ 36 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse

(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nach § 1 Nr. 2 oder für die Inbetriebhaltung betrieblich genutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3. Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.

(2) Das Innehaben der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste in den entsprechenden Verwendungsbereichen oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Aufsicht eines Ausbilders.

§ 37 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung

(1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste im jeweiligen Verwendungsbereich oder bei der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung ist der Besitz der entsprechenden Erlaubnis. Die betriebliche Ausbildung umfasst jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.

(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen wird von Ausbildern mit gültiger Berechtigung nach § 40 durchgeführt. Sie findet bei der Flugsicherungsorganisation statt. Für das flugsicherungstechnische Personal kann die betriebliche Ausbildung auch an anderen Stellen durchgeführt werden, soweit diese über die entsprechenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen für Schulungszwecke verfügen oder soweit eine Spezialausbildung nur an diesen Stellen angeboten wird.

(3) In der betrieblichen Ausbildung sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 zum Abschluss fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 zum Abschluss fachlicher Lehrgänge schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen.

(5) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 7, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 8 festgelegt.

§ 38 Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen

(1) Die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung. Für die Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 findet die Prüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Prüfung am Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.

(2) Die Berechtigungsprüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 werden als theoretische und praktische Teilprüfung durchgeführt. Die theoretische Teilprüfung kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden.

(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 oder Anlage 8 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll mindestens zwei und höchstens vier Stunden dauern.

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(Stand: 29.08.2018)

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