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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 27. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 47 vom 10.08.2005 S. 2275)


Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 12 und Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) sowie des § 4 Abs. 3 des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070), § 32 Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe e der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 3 des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. April 2005 (BGBl. I S. 992), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Vierten Abschnitt wird die Angabe "11. (weggefallen) ... § 101" gestrichen.

b) Die Angaben zum Fuenften Abschnitt werden wie folgt gefasst:

alt neu
Fuenfter Abschnitt
Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters und des Luftfrachtführers, Hinterlegung

1. Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters, Hinterlegung § 102 bis 102b

2. Haftpflichtversicherung des Luftfrachtführers §§ 103 und 104

3. Gemeinsame Vorschriften §§ 105 und 106

 "Fuenfter Abschnitt
Haftpflichtversicherung
1. Anwendungsbereich § 101
2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden §§ 102 und 102a
3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden § 103
4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden § 104
5. Gemeinsame Vorschriften §§ 105 bis 106a".

2. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "oder der Hinterlegungsschein nach § 102b" gestrichen.

3. Nach § 63c wird folgender § 63d eingefügt:

" § 63d Nichtbeförderung bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung von Flügen

Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) wird bestimmt:

  1. Zuständige Stelle für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nach Artikel 16 Abs. 1 ist das Luftfahrt-Bundesamt. Es ist zugleich Beschwerdestelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004;
  2. das Luftfahrt-Bundesamt kann die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen;
  3. die nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu erbringenden schriftlichen Hinweise und Angaben müssen in deutscher Sprache abgefasst sein; an Flugplätzen im Sinn des § 12 Abs. 1 des Verkehrsstatistikgesetzes sind die Hinweise und Angaben zusätzlich in englischer Sprache abzufassen;
  4. die Luftfahrtunternehmen haben ihren Passagieren sowie dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die für die Abwicklung von Ansprüchen und zur Entgegennahme von Beschwerden verantwortliche Stelle im Unternehmen mit allen notwendigen Kontaktangaben schriftlich mitzuteilen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann diese Angaben an Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, weitergeben. Die Verfolgung von Ansprüchen und Beschwerden muss in deutscher Sprache möglich sein."

4. Die Überschrift des Fuenften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fuenfter Abschnitt
Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters
und des Luftfrachtführers, Hinterlegung
 "Fuenfter Abschnitt
Haftpflichtversicherung".

5. Nach der Überschrift des Fuenften Abschnitts wird folgende Überschrift eingefügt:

"1. Anwendungsbereich".

6. Nach der Überschrift "1. Anwendungsbereich" wird folgender § 101 eingefügt:

" § 101 Anwendungsbereich

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