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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 4. April 2005
(BGBl. I Nr. 21 vom 08.04.2005 S. 992)



Es verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund

von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 9a und 15 Satz 3 und 5 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes:

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung *

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Dritten Abschnitt wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu Nummer 1 wird die folgende Angabe eingefügt:

"2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen

§§ 48a bis 48f".

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

c) Nach der Angabe zur Anlage 4 wird die folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 5

Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1".

2. Nummer 2 des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: wie eingefügt

3. Die bisherige Nummer 2 des Dritten Abschnitts wird die Nummer 3.

4. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1 bestimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zulässt."

5. Die bisherige Nummer 3 des Dritten Abschnitts wird die Nummer 4.

6. Nach Anlage 4 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung Anlage 5 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

  Anhang

"Anlage 5 (zu § 48c Abs. 1)

Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1

1. Aktueller Stand

1.1 Beschreibung des Flughafens, einschließlich Angaben über Kapazität, Lage, Umgebung, Flugverkehrsaufkommen, Verkehrsmix und Startbahnmix.

1.2 Beschreibung der Umweltschutzziele für den Flughafen und vor dem Hintergrund des ganzen Landes.

1.3 Angaben über Lärmkonturen des laufenden Jahres sowie der vergangenen Jahre - einschließlich der geschätzten Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen. Beschreibung der für die Ermittlung der Konturen angewendeten Berechnungsmethode.

1.4 Beschreibung der bisherigen Maßnahmen zur Verminderung des Fluglärms: z.B. Angaben über den Landesentwicklungsplan und Raumordnung, Lärmschutzbereiche und Schallschutzprogramme, Betriebsverfahren wie PAN-OPS, Betriebsbeschränkungen, z.B. durch Festlegung von Lärmhöchstwerten, Einschränkung/Verbot nächtlicher Starts und Landungen, Lärmgebühren, Bevorzugungen bestimmter Start- und Landebahnen, Bevorzugung/Einhaltung bestimmter Strecken aus Lärmschutzgründen, Lärmüberwachung.

2. Prognose ohne neue Maßnahmen

2.1 Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten oder vorgesehenen Flughafenausbaus, z.B. Kapazitätserweiterung, Ausbau von Start- und Landebahn und/oder Abfertigungsgebäuden sowie geplanter künftiger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum.

2.2 Im Fall einer Kapazitätserweiterung: Nutzen der zusätzlichen Kapazität.

2.3 Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maßnahmen sowie der bereits zur Verbesserung der Lärmsituation im selben Zeitraum geplanten Maßnahmen.

2.4 Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich der geschätzten Zahl wahrscheinlich vom Fluglärm betroffener Menschen - es ist zwischen bestehenden und geplanten Wohngebieten zu unterscheiden.

2.5 Abschätzung der Folgen und der möglicherweise entstehenden Kosten, wenn nichts zur Verringerung der Auswirkungen des zunehmenden Lärms getan wird - falls diese erwartet werden.

3. Prüfung zusätzlicher Maßnahmen

3.1 Zusätzliche mögliche Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Möglichkeiten gemäß § 48b Abs. 1, und zwar in Grundzügen unter Angabe der wichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für eine weitere Analyse ausgewählten Maßnahmen und Angaben über die Kosten ihrer Durchführung, erwartete Zahl der Nutznießer und zeitlicher Rahmen sowie Auflistung der einzelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamtwirksamkeit.

3.2 Einschätzung des Kosten-Wirksamkeits- oder des Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei bestimmten Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen auf die Flughafenbenutzer: Betreiber (Passagiere und Fracht), Reisende und anliegende Kommunen.

3.3 Überblick über die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf andere Flughäfen, Betreiber und sonstige Betroffene in Bezug auf die Umwelt und den Wettbewerb.

3.4 Begründung der Entscheidung für die ausgewählte Maßnahme.

3.5 Nichttechnische Zusammenfassung.

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