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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Änderungstext

Zwoelftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 68 vom 31.12.2003 S. 3093)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 244 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Befugnis der Länder, Enteignungen für Sonderflugplätze vorzusehen, bleibt unberührt."

2. In § 31 Abs. 2 wird die Nummer 12 wie folgt gefasst:

alt neu
12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen ( § 24);  "12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen oder für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern einen Auftrag erteilt hat ( § 24);".

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 73 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 73 Genehmigungsbehörde

Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird

  1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein Land hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Veranstaltung stattfinden soll,
  2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinausgehen, von der im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beauftragten Landesluftfahrtbehörde,
  3. in allen übrigen Fällen vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt."

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Der auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
Inkrafttreten

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