umwelt-online: 2. DV LuftPersV - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (6)

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  Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer Anlage 8C
(zu § 11 )
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
    Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie besteht aus den nachfolgend aufgeführten Fächern und ist in einem Gang innerhalb von 2 Tagen abzulegen.
    Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
      Prüfungsfach
    (Sachgebiet)
    PrüfungszeitMinuten
    1. Luftrecht, Luftverkehrs- und 60
    2. Flugsicherungsvorschriften

    Navigation

     
    2.1 Allgemeine Navigation 45
    2.2 Funknavigation 45
    2.3 Flugplanung 60
    3. Meteorologie 60
    4. Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik) 60
    5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik 30
    5.1 Flugleistung 30
    5.2 Beladung und Schwerpunkt 30
    5.3 Luftschiffkunde 30
    5.4 Elektrotechnik und Avionik 30
    5.5 Instrumente 30
    5.6 Triebwerke 30
    6. Verhalten in besonderen Fällen 30
    7. menschliches Leistungsvermögen 570
    Gesamt:
  2. Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer bestanden sind. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat.

  3. Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.

  4. Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF 1). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.

  5. Eine Wiederholungsprüfung ist durch den Bewerber zu beantragen und umfasst alle bis dahin nicht bestandenen Prüfungsfächer.

  6. Ist die theoretische Prüfung nach 2 Wiederholungsprüfungen nicht erfolgreich abgelegt, ist eine erneute Ausbildung nach Maßgabe der zuständigen Stelle erforderlich.

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  Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer Anlage 8D
(zu § 11 )
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftschiff abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.

  3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

  4. Der Bewerber muss das Luftschiff von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

  5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

  6. Die Flugstrecke für wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf, dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

  7. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

  8. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

  9. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

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(Stand: 29.08.2018)

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