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4. DV LuftBO - Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)
Vom 15. April 1997
(BAnz. 1997 Nr. 77 S. 5333; 16.07.2004 S. 17873)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262) verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ausrüstung und den Betrieb der nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassenen Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe.
§ 1a Begriffsbestimmungen
(1) Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe werden nachstehend als Ballone und als Luftschiffe bezeichnet.
(2) Betriebsstoffe sind alle nach Betriebsanweisung erforderlichen Mittel wie Brenngas, Kraftstoff sowie gegebenenfalls weitere erforderliche Mittel.
(3) Als unmittelbare Nähe zum Start- und Landeplatz wird ein horizontaler Abstand von 500 Meter angesehen.
2. Abschnitt
Allgemeine Betriebsvorschriften
§ 2 Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände
(zu § 3 LuftBO)
Simulierte Gefahrenzustände, das heißt jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Ballons oder Luftschiffs, dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den erforderlichen Besatzungsmitgliedern oder Betriebsangehörigen keine Fluggäste an Bord befinden.
§ 3 Betriebsstoffreserve
(zu § 3 LuftBO)
Ballone und Luftschiffe müssen eine ausreichende Betriebsstoffmenge mitführen, die so bemessen ist, dass unter Berücksichtigung von Windgeschwindigkeit, Windrichtung und Gelände in Fahrtrichtung eine sichere Durchführung der Fahrt gewährleistet ist. Darüber hinaus ist eine Betriebsstoffreserve für eine Fahrtzeit von mindestens 30 Minuten mitzuführen.
(2) Für Luftschiffe ist eine Betriebsstoffreserve für eine Fahrtzeit von mindestens 15 Minuten ausreichend, wenn die Fahrt in unmittelbarer Nähe zum Start- und Landeplatz durchgeführt wird.
§ 4 Ergänzungsausrüstung
(zu § 19 LuftBO)
Die betriebliche Ergänzungsausrüstung muß mindestens bestehen aus:
Für Körbe für 11 bis 19 Insassen und Luftschiffgondeln für 5 bis 9 Insassen ist
§ 5 Körbe und Luftschiffgondeln
(zu § 19 LuftBO)
(1) Bei Ballonen für mehr als 6 Insassen müssen die Körbe mit Trennwänden versehen sein, die diese in einzelne Abteile für jeweils 6 Personen oder weniger einteilen. Die Trennwände müssen so gestaltet sein, daß sie die beim Landestoß durch die Insassen verursachten Kräfte aufnehmen können. Für Körbe, die vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung als Bestandteil eines Ballons zum Verkehr zugelassen worden sind, kann die Zulassungsbehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Ist das Verhältnis von Korbbreite zu Korblänge größer als 1 : 1,3 und/oder ist der Korb für mehr als 6 Insassen zugelassen, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die den Ballon für eine Landung auf der Seite mit der größten Abmessung ausrichtet.
(3) Die Insassen von Luftschiffgondeln müssen einzeln und je Sitz mit Vierpunkt-Anschnallgurten gesichert werden sein.
§ 6 Sauerstoffausrüstung
(zu § 21 Abs. 2 LuftBO)
Neben der gemäß § 21 Abs. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät erforderlichen Sauerstoffanlage und den Atemgeräten für die Fluggäste muß für den Luftfahrzeugführer eine Atemmaske vorhanden sein, die die Durchführung des Sprechfunkverkehrs und die Verständigung mit den Insassen gewährleistet.
Die Wägung eines Ballons oder Luftschiffs ist durchzuführen
Wenn die Masse verändert worden ist und die Daten rechnerisch mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können, kann eine Wägung entfallen.
3. Abschnitt
Betrieb in Luftfahrtunternehmen
(Stand: 02.02.2021)
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