Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

1. DV LuftBO - Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91)

Vom 10. Juni 2008
(BAnz. Nr. 89 vom 18.06.2008 S. 2101)


Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 56 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung vom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1989) geändert worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Zivilflugzeugen zum gewerbsmäßigen Transport von Personen und Sachen durch Luftfahrtunternehmen.

(2) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf OPS beziehen sich auf den im Amtsblatt der EU bekanntgegebenen Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung gelten die Begriffsbestimmungen der OPS 1.1095.

§ 2 Notfallausrüstung
(zu OPS 1.005 Abs. b und § 19 Abs. 2 LuftBO)

(1) Der Brandschutz in den Fluggast-, Fracht- und Besatzungsräumen muss dem Stand der Technik entsprechen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, sofern die Sicherheit der Fluggäste, der Besatzungsmitglieder und des Betriebes gewährleistet ist.

(2) Die Notausstiege für Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die Zugänge zu den Notausstiegen, die Kennzeichnungen und Lagezeichen der Notausstiege einschließlich der Beleuchtung, die Kabinennotbeleuchtung und die äußere Notbeleuchtung müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, sofern die Sicherheit der Fluggäste, der Besatzungsmitglieder und des Betriebes gewährleistet ist.

§ 3 Unfallverhütung und Flugsicherheitsprogramm
(zu OPS 1.035 und 1.037)

(1) Bis zum 1. Januar 2009 muss der Luftfahrtunternehmer ein den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechendes Sicherheitsmanagementsystem (Safety Management System - SMS) als Bestandteil des Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramms einführen und aufrechterhalten.

(2) Das Sicherheitsmanagementsystem muss:

  1. Gefahren identifizieren,
  2. die Umsetzung der zur Erreichung der angestrebten Sicherheitsziele erforderlichen Maßnahmen sicherstellen,
  3. eine fortlaufende Überwachung und regelmäßige Bewertung des erreichten Sicherheitsstandes (Safety Level) gewährleisten,
  4. darauf ausgerichtet sein, den Sicherheitsstand insgesamt fortlaufend zu verbessern,
  5. das Sicherheitsbewusstsein innerhalb der Organisation des Luftfahrtunternehmers fördern.

(3) Um diese Ziele erreichen zu können, muss das Sicherheitsmanagementsystem mindestens die folgenden Elemente zusammenführen eine Strategie des Unternehmens zur Gewährleistung und Verbesserung des Sicherheitsstandes,

  1. das Programm zur Gewährleistung des Gefahrenbewusstseins gemäß OPS 1.037 Abs. a Nr. 1,
  2. das Programm zur Meldung von betrieblichen Vorkommnissen gemäß OPS 1.037 Abs. a Nr. 2,
  3. die Auswertung und die Veröffentlichung der einschlägigen Informationen über Unfälle und Störungen gemäß OPS 1.037 Abs. a Nr. 3,
  4. das Flugdatenanalyseprogramm für Flugzeuge mit mehr als 27000 Kilogramm höchstzulässiger Abflugmasse (MCTOM) gemäß OPS 1.037 Abs. a Nr. 4,
  5. die Anwendung von Verfahren zur systematischen Erfassung, Bewertung und Kontrolle von Risiken (Risk Management) einschließlich Feststellung, Bewertung und Verringerungsmaßnahmen.

(4) Zuständigkeiten und Berichtswege für Fragen der Luftverkehrssicherheit müssen in der gesamten Organisation des Luftfahrtunternehmers klar definiert und dokumentiert werden. Insbesondere muss der Luftfahrtunternehmer Folgendes sicherstellen:

  1. Eine den behördlichen Anforderungen entsprechende Person muss für die Umsetzung und Förderung des Programms gemäß OPS 1.037 Abs. a Nr. 5 bestimmt werden. Diese Person muss direkt dem verantwortlichen Betriebsleiter berichten und ausreichend verantwortlich und zuständig sein, um zu gewährleisten, dass die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Aufgaben und Funktionen ordnungsgemäß ausgeführt werden und die Wirksamkeit der ausgewählten vorsorgenden und korrigierenden Maßnahmen überprüft wird.
  2. Der verantwortliche Betriebsleiter muss die endgültige Verantwortlichkeit für alle Fragen der Luftverkehrssicherheit haben.

(5) Alle Bestandteile und Abläufe des Sicherheitsmanagementsystems müssen im Betriebshandbuch nach OPS 1.1045 des Luftfahrtunternehmers beschrieben werden.

§ 4 Zutritt zum Führerraum
(zu OPS 1.100 Abs. a Nr. 3)

(1) Das Betriebshandbuch hat hinsichtlich des Zutritts von Personen zum Führerraum festzulegen, dass Personen gemäß OPS 1.100 Abs. a Nr. 3 nur zum Zutritt berechtigt sind, wenn sie eine von dem im Betriebshandbuch benannten verantwortlichen Betriebspersonal des Luftfahrtunternehmers erteilte Führerraum-Zutrittsbefugnis vorlegen.

(2) Diese Führerraum-Zutrittsbefugnis darf nur für solche Personen ausgestellt werden, die Luftfahrtunternehmen, Flughäfen, Flugsicherungs- und Flugsicherheitsinstitutionen angehören und deren Aufenthalt oder Beförderung im Führerraum zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Führerraum-Zutrittsbefugnis ist mindestens für drei Monate aufzubewahren.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion