umwelt-online: JAR-FCL 2 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Hubschrauber)(7)

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Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Musterberechtigungen für Hubschrauber mit einem oder zwei Piloten, die für Flugbetrieb nach Sichtflugregeln oder Instrumentenflugregeln zugelassen sind (TRI(H)) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.330C

(Siehe JAR-FCL 2.330A)
(Siehe JAR-FCL 2.330C)
(Siehe JAR-FCL 2.330F)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295)
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(a))
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E)

Allgemeine Lehrgangsziele

1. Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Lizenzen für Hubschrauber die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer TRI(H)-Berechtigung zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene technische und theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jedes Hubschraubermuster mit einem oder zwei Piloten, für das er qualifiziert ist (siehe JAR-FCL 2.330A) ausbilden zu können.

2. Im Rahmen des TRI(H)-Lehrganges sind die Rolle des Individuums im Hinblick auf menschliche Faktoren bei der Verbindung zwischen Mensch und Maschine und das Effektive Arbeiten als Besatzung (CRM) schwerpunktmäßig zu behandeln. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Reife und das Urteilsvermögen des Lehrgangsteilnehmers zu richten, dazu gehört auch die Fähigkeit, Erwachsene, ihre Verhaltensweisen und unterschiedlichen Lernfähigkeiten zu verstehen.

3. Während des Lehrgangs sind die Teilnehmer für die Bedeutung von Luftsicherheit zu sensibilisieren. Weiterhin ist es wichtig, dass dem Bewerber die theoretischen Kenntnisse, praktischen Fähigkeiten und Einstellungen für eine Tätigkeit als Lehrberechtigter für Musterberechtigungen vermittelt werden.

Aufbau des TRI-Lehrganges

4. Der TRI-Lehrgang besteht aus drei Teilen:

a) Teil 1 - Lehrtätigkeit und Lernverhalten

Der Lehrplan muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Lehrberechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des TRI(H)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:

FI(H), IRI(H), SFI(H), STI(H)

FI(A), CRI(A), TRI(A), SFI(A), STI(A),

b) Teil 2 - Technische Ausbildung

Die technische theoretische Ausbildung muss mindestens 10 Stunden umfassen, einschließlich der Wiederholung von technischen Kenntnissen, der Vorbereitung von Stundenplänen und der Entwicklung von Verfahren für den Unterricht im Klassenraum, um den TRI in die Lage zu versetzen, nach dem Lehrplan für die theoretische Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(a) zu unterrichten. Soll eine TRI-Berechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten erworben werden, ist ein besonderer Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit der Flugbesatzung zu legen.

c) Teil 3 - Flugausbildung

Der Umfang der Flugausbildung richtet sich nach der Komplexität des jeweiligen Hubschraubermusters. Für einen Hubschrauber mit einem Piloten sind mindestens 5 Stunden und für einen mehrmotorigen Hubschrauber mit zwei Piloten mindestens 10 Stunden Flugausbildung zu absolvieren. Eine ähnliche Anzahl von Stunden ist bei jeder Übung für die Ausbildung und das praktische Einüben der Vor- und Nachbesprechung des Fluges vorzusehen. Die Flugausbildung muss sicherstellen, dass der Lehrgangsteilnehmer in der Lage ist, die Flugübungen sicher und wirkungsvoll zu unterrichten und muss auf das Hubschraubermuster bezogen sein, auf dem der Lehrgangsteilnehmer ausbilden möchte. Das Ausbildungsprogramm muss daher nur Übungen berücksichtigen, die sich in Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240 auf das jeweilige Hubschraubermuster beziehen.

Beurteilung der Kompetenz als TRI

5. Die Beurteilung der Kompetenz von Lehrberechtigten für Musterberechtigungen (TRI) erfolgt anhand der einschlägigen Abschnitte der praktischen Prüfung für FI (siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E), d.h. Flugvorbesprechung, Flugübung (Hauptübung mit zusätzlichen Übungsfiguren), Nachbesprechung und Fragen zu den Systemen des Hubschraubers. Die endgültige Feststellung muss von einem TRI(H) durchgeführt werden, der von der zuständigen Stelle zu diesem Zweck benannt worden ist.

Verlängerung und Erneuerung

6. Für die Verlängerung oder Erneuerung einer TRI(H) muss der Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.330F erfüllen. Die Beurteilung der Kompetenz als TRI auf einem einmotorigen Hubschraubermuster verlängert die TRI-Berechtigung auf weiteren einmotorigen Mustern, für die der Inhaber eine TRI-Berechtigung besitzt. Die Beurteilung der Kompetenz als TRI auf mehrmotorigen Hubschraubern verlängert die TRI-Berechtigung auf weiteren mehrmotorigen Mustern für die der Inhaber eine TRI-Berechtigung besitzt.

Zusätzliche Musterlehrgänge

7. TRIs, die sich für weitere Muster qualifizieren möchten, absolvieren die entsprechende Musterbezogene theoretische Ausbildung sowie mindestens zwei Stunden Flugausbildung und bestehen als Befähigungsüberprüfung die einschlägigen Abschnitte der Beurteilung der Kompetenz als TRI gemäß JAR-FCL 2.330D mit einem TRI(H).

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(Stand: 29.08.2018)

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