umwelt-online: JAR-FCL 2 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Hubschrauber)(6)

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  Inhalte des genehmigten Vorbereitungslehrganges für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechtigung für mehrmotorige Hubschrauber Anhang 1 zu JAR-FCL 2.255

(Siehe JAR-FCL 2.255(a))
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055, Absatz 24)

1. Der genehmigte Vorbereitungslehrgang muss folgende Fächer der durchgehenden Ausbildung für den Erwerb der ATP(H) beinhalten:

020 Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse

030 Flugleistung und Flugplanung

2. Nach Beendigung des Lehrganges erhält der Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.

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Anforderungen an theoretische Kenntnisse für praktische Prüfungen / Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Musterberechtigungen  Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261 (a)

(Siehe JAR-FCL 2.261(a))

1 Die theoretische Ausbildung ist von einem anerkannten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Musterberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.

2 Die theoretische Ausbildung muss den Lehrplan abdecken, soweit dieser auf das betreffende Hubschraubermuster zutrifft. In Abhängigkeit der eingebauten Ausrüstung und Systeme muss die Ausbildung mindestens Folgendes beinhalten:

(a) Festigkeitsverband des Hubschraubers, Getriebe, Rotor und Ausrüstung, normaler und außergewöhnlicher Betrieb von Systemen.

(b) Betriebsgrenzen

(c) Flugleistung, Flugplanung und -überwachung

(d) Beladung, Schwerpunkt und Bereitstellung des Huschraubers

(e) Notverfahren

(f) Besondere Anforderungen für Hubschrauber mit elektronischer Fluginstrumentenanlage (EFIS)

(g) Sonderausrüstung

3 Für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten muss die schriftliche oder computergestützte Prüfung mindestens 50 Auswahlfragen (Multiple Choice) umfassen, die die Hauptfächer des Lehrplanes ausreichend berücksichtigen. Um die Prüfung zu bestehen, müssen in jedem Hauptfach mindestens 75% der möglichen Punkte erreicht werden.

4 Bei Befähigungsüberprüfungen für mehrmotorige Hubschrauber mit einem oder zwei Piloten sind die theoretischen Kenntnisse durch einen Fragebogen mit Auswahlfragen oder andere geeignete Methoden zu überprüfen.

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Flugausbildung und praktische Prüfung  Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261 (b)

(Siehe JAR-FCL 2.220)
(Siehe auch JAR-FCL 2.262)

Flugausbildung

1

a) Der Umfang der Flugausbildung ist abhängig von folgenden Faktoren:
(i) Komplexität des Hubschraubermusters, Handhabungseigenschaften, Stand der Technik

(ii) Kategorie des Hubschraubers (einmotorig mit Kolbentriebwerk oder Turbinenantrieb, mehrmotorig mit Turbinenantrieb und Hubschrauber mit zwei Piloten)

(iii) Flugerfahrung des Bewerbers

(iv) Verfügbarkeit von STDs.

b) Synthetische Flugübungsgeräte (STDs)

Die Qualifikationsstufe und die Komplexität des Musters sind ausschlaggebend für den Umfang der praktischen Ausbildung, einschließlich der praktischen Prüfung, die in einem synthetischen Flugübungsgerät (STD) durchgeführt werden kann. Vor dem Ablegen der praktischen Prüfung muss der Flugschüler während der praktischen Ausbildung seine Kompetenz als Pilot bei den Übungen der praktischen Ausbildung nachweisen.

2 Erstmaliger Erwerb

Die genehmigte Flugausbildung (ausgenommen die praktische Prüfung) muss mindestens Folgendes beinhalten:

Hubschraubermuster Auf Hubschrauber Hubschrauber und STD: Anrechnung von Ausbildungszeiten
Einmotorig mit Kolbentriebwerk (SEP(H)) 5 Stunden Verwendung eines Flugsimulators der Stufe C/D: Mindestens 2 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 6 Std insgesamt

Verwendung eines FTD der Stufe 2/3: Mindestens 4 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 6 Stunden insgesamt

Einmotorig mit Turbinenantrieb (SET(H)), bei weniger als 3.175 kg höchstzulässiger Startmasse (MTOM) 5 Stunden Verwendung eines Flugsimulators der Stufe C/D: Mindestens 2 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 6 Std insgesamt

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(Stand: 29.08.2018)

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