umwelt-online: JAR-FCL 2 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Hubschrauber)(4)
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Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(H) | Anhang 1 zu JAR-FCL 2.170 |
(Siehe JAR-FCL 2.170)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 2.170)
1 Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(H) muss die gesamte geforderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, einschließlich der Ausbildung auf dem/den in der Prüfung verwendeten Hubschraubermuster(n). Bewerber, die eine durchgehende Ausbildung für ATPL(H) abgeschlossen haben, müssen die Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschraubermuster ablegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Hubschrauber muss die Bestimmungen für Ausbildungshubschrauber erfüllen (siehe Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055).
2 Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Stelle festgelegt.
3 Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung bestehen. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einer vorherigen Prüfung bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
4 Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Durchführung der Prüfung
5 Die zuständige Stelle gibt dem Prüfer für Flugausbildung (FE) Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung.
6 Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
7 Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
8 Der Bewerber muss den Hubschrauber von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach nationalen Vorschriften. § 4 LuftVG und § 2 LuftVO bleiben unberührt.
9 Das Fluggebiet und die Flugstrecke sind vom Prüfer auszuwählen und alle Übungen in geringer Flughöhe oder im Schwebeflug sind auf einem genehmigten Flugplatz/Gelände durchzuführen. Flugstrecken für den Prüfungsabschnitt 3 können am Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden, dabei muss es sich bei einem der Zielorte um einen kontrollierten Flugplatz handeln. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die praktische Prüfung kann aus zwei Flügen bestehen. Die Dauer des Fluges/der Flüge muss mindestens 90 Minuten betragen.
10 Der Bewerber hat dem Prüfer die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Hubschraubermuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerksleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Hubschraubers zu berechnen.
11 Der Prüfer darf sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Prüfungstoleranzen
12 Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
13 Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Hubschraubermusters sind vom FE entsprechend zu berücksichtigen.
Flughöhe | ||
normaler Flug | ± 100 Fuß | |
in simulierter erheblicher Notlage | ± 150 Fuß | |
Einhalten einer Funkstandlinie | ||
Steuerkurs | ± 10° | |
normaler Flug | ± 10° |
(Stand: 29.08.2018)
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