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Regelwerk

RheinSchUO - Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR)

Vom 1. Dezember 2020
(Quelle: https://www.ccr-zkr.org)



Kapitel 1
Allgemeines

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als

1. "Fahrzeug" ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;

2. "Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;

3. "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;

4. "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;

5. "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

6. "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;

7. "Schubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

8. "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;

9. "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

10. "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

11. "Schnelles Schiff" ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann.

12. "Schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

13. "Schwimmende Anlage" eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;

14. "Schwimmkörper" ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;

15. "Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband;

16. "Formation" Form der Zusammenstellung eines Verbandes;

17. "Starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;

18. "Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;

19. "Gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

20. "Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

21. "Länge" oder "L" die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;

22. "Breite" oder "B" die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und ähnliches);

23. "Tiefgang" oder "T" der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;

24. "Anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt ist, nämlich: DNV GL, Bureau Veritas (BV) und Lloyd's Register (LR);

25. " ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2019/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.

§ 1.02 Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für folgende Fahrzeuge

  1. Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;
  2. Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.

2. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle

  1. Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
  2. Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem ADN verfügen;
  3. Fahrgastschiffe;
  4. schwimmenden Geräte.

3. Diese Verordnung gilt nicht für Fähren im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.

§ 1.03 Zulassung zum Verkehr

Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, für die ein Schiffsattest ausgestellt werden soll, müssen den Anforderungen dieser Verordnung und des ES-TRIN entsprechen.

§ 1.04 Schiffsattest

Fahrzeuge nach § 1.02 Nr. 1 und 2 müssen

  1. ein Schiffsattest mitführen, das von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder Belgiens nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt worden ist, oder
  2. ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertig anerkanntes Zeugnis mitführen.

Das Schiffsattest wird nach dem Muster in Anlage 3 Abschnitt I des ES-TRIN ausgestellt.

§ 1.05 Seeschiffe

1. Seeschiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS 1974) oder das Internationale Freibordübereinkommen von 1966 Anwendung findet, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis mitführen.

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