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Regelwerk
Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 29. Juli 2015
(BGBl. II Nr. 21 vom 04.08.2015 S. 1014)



siehe Fn. 1

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 4. Dezember 2014 - Protokoll 13 - zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. November 2012 ( Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242, 248)) geändert worden ist;
  2. Beschluss vom 4. Dezember 2014 - Protokoll 14 - zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch die Beschlüsse vom 12. Juni 2014 (Verordnung vom 22. Oktober 2014, BGBl. 2014 II S. 738, 740, 741) geändert worden ist.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit" durch die Wörter "der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 15.03 Nr. 2" durch die Angabe " § 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1" ersetzt.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 15a werden die Wörter "oder Nummer 6 Satz 3" gestrichen.

bb) In Nummer 15b werden nach den Wörtern " § 4.07 Nummer 2 Satz 1" das Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit Satz 3, dieser in Verbindung mit Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, " gestrichen.

cc) Nach Nummer 15b wird folgende Nummer 15c eingefügt:

"15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,".

dd) In der bisherigen Nummer 15c werden nach den Wörtern "Inland ECDIS Gerät" die Wörter "im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenlesegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist," eingefügt.

ee) Die bisherige Nummer 15c wird die Nummer 15d.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet oder für das entgegen § 1.07 Nr. 4 eine Stabilitätsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, "5. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,"

bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a bis 5d eingefügt:

"5a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleistet, das Container befördert,

5b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,

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