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Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 29. Juli 2015
(BGBl. II Nr. 21 vom 04.08.2015 S. 1014)
siehe Fn. 1
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit" durch die Wörter "der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 15.03 Nr. 2" durch die Angabe " § 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1" ersetzt.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 15a werden die Wörter "oder Nummer 6 Satz 3" gestrichen.
bb) In Nummer 15b werden nach den Wörtern " § 4.07 Nummer 2 Satz 1" das Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit Satz 3, dieser in Verbindung mit Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, " gestrichen.
cc) Nach Nummer 15b wird folgende Nummer 15c eingefügt:
"15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,".
dd) In der bisherigen Nummer 15c werden nach den Wörtern "Inland ECDIS Gerät" die Wörter "im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenlesegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist," eingefügt.
ee) Die bisherige Nummer 15c wird die Nummer 15d.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet oder für das entgegen § 1.07 Nr. 4 eine Stabilitätsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, | "5. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet," |
bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a bis 5d eingefügt:
"5a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleistet, das Container befördert,
5b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
(Stand: 29.08.2018)
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