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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein

Vom 27. September 2017
(BGBl. II Nr. 25 vom 09.10.2017 S. 1282)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 8. Dezember 2016 - Protokoll 9 - zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein ( Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 2. Juni 2016 (Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322, 324)) geändert worden ist, wird hiermit unter Berücksichtigung der vom Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 3.02 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit Dokument vom 4. September 2017 - STF (17) 29 rev.1 - vorgenommenen Änderungen auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird mit den Änderungen nachstehend als Anlage veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung

Artikel 3 Absatz 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 5 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständige Behörde im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. "(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 4 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung und der in Artikel 1 genannte Beschluss treten am 1. Dezember 2017 in Kraft.

.

Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein Anlage
(zu Artikel 1)

Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)

1. § 3.01 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) die Wörter "Matrosen-Motorwart" werden gestrichen.

2. § 3.02 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

4. beim Matrosen-Motorwart
  1. die Befähigung als Matrose und
    eine von der zuständigen Behörde anerkannte, mit Erfolg abgelegte Prüfung als Matrosen-Motorwart;
    oder
  2. eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft und Grundkenntnisse in der Motorenkunde;

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 5, 6 und 7 werden die Nummern 4, 5 und 6.

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. beim Maschinist

  1. ein Mindestalter von 18 Jahren und ein erfolgreicher Abschluss eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche; oder
  2. ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Bootsmann auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft von mindestens zwei Jahren."

dd) Nummer 8

8. beim Maschinist
  1. mindestens 18 Jahre alt sein und mit Erfolg eine Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche abgelegt haben; oder
  2. mindestens 19 Jahre alt sein und auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosen-Motorwart ausgeübt haben.

wird aufgehoben.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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