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FahrSiLehrgZulV - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Vom 11. Mai 2023
(BGBl. I Nr. 125 vom 17.05.202314.06.2024 Nr. 193 24)
Gl.-Nr.: 9500-1-10
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 10 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Gegenstand dieser Verordnung
Diese Verordnung regelt das Zulassungsverfahren für Basislehrgänge und für Auffrischungslehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach § 57 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie das Verfahren der Durchführung der Prüfung in den zugelassenen Lehrgängen.
Teil 1
Antragsstellung und Zulassungsverfahren
(1) In dem Antrag auf Lehrgangszulassung ist anzugeben, ob eine Zulassung als Basislehrgang, als Auffrischungslehrgang oder beides beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die in Kopie einzureichenden Nachweise im Original vorzulegen.
Die Zulassungsentscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 56 Binnenschiffspersonalverordnung oder dieser Verordnung erfüllt werden. Die Zulassungsentscheidung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass Fragebögen vorliegen, die den Vorgaben des § 11 entsprechen.
Teil 2
Allgemeines über das Prüfungsverfahren
§ 4 Teilnahme an der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung darf nur ablegen, wer zuvor an einem Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt teilgenommen hat.
(2) Sind Lehrgangsteilnehmer zum Zeitpunkt des Lehrgangs Inhaber eines gültigen Zeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, können sie an der Abschlussprüfung auch teilnehmen, wenn sie zuvor einen Auffrischungslehrgang besucht haben.
§ 5 Anzeigepflicht und Prüfungsort 24
(1) Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen. Abweichend von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Abschlussprüfung ist als Präsenzprüfung durchzuführen und muss innerhalb Deutschlands abgenommen werden.
§ 6 Unabhängigkeit der Prüfenden
Vor Abnahme einer Prüfung haben die Prüfenden sicherzustellen, dass sie gegenüber den Prüflingen nicht von Interessenskonflikten betroffen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Prüfender bei entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wäre. Im Übrigen gelten § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 7 Nichtbestehen eines Prüfungsteils
(Stand: 24.06.2024)
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