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Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems
Vom 27. Dezember 2004
(BGBl. Nr. 75 vom 30.12.2004 S. 3833)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d eingefügt:
"(1d) Der Bund ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem Betrieb des transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystems einzurichten ist. Hierzu wird bei der Bundesbehörde nach Absatz 2 Satz 1 eine Benannte Stelle eingerichtet."
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer Aufgabe Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzuweisen, die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften einzuhalten. | "(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen sowie Herstellern und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen anordnen." |
b) In Absatz 4 und 5 Satz 1 werden jeweils im einleitenden Satzteil die Wörter "Die Eisenbahnen" durch die Wörter "Die nach Absatz 2 Verpflichteten" ersetzt.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
"dabei können auch Genehmigungserfordernisse oder Anzeigen vorgesehen, Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Ausrüstungsteilen getroffen, die Führung von Registern geregelt, Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Herstellern oder Inverkehrbringern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben angeordnet sowie das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das Plan-feststellungsverfahren, geregelt werden;".
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, die ausschließlich der Umsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; dabei kann auch das Verhältnis zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden."
Artikel 2
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
In § 3 Abs.1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. die Bewilligung von Bundesmitteln zur Förderung des Schienenverkehrs und zur Förderung der Kombination des Schienenverkehrs mit anderen Verkehrsarten."
Artikel 3
Neufassung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann jeweils den Wortlaut des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 03.02.2021)
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