Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

TfV
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Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Fahrberechtigung

§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

Zweiter Abschnitt
Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung

§ 5 Voraussetzungen

§ 6 Ausbildung

§ 7 Prüfungen

§ 7a Grundsätze für Prüfungen

§ 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins

§ 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung

§ 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung

Dritter Abschnitt
Einsatz als Triebfahrzeugführer

§ 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen

§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten

§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses

Vierter Abschnitt
Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2

§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer

§ 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung

§ 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer

§ 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse

§ 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal

§ 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer

§ 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung

§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer

§ 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse

§ 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2

§ 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung

§ 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2

§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen

§ 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung

Fuenfter Abschnitt
Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde

§ 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins

§ 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug

§ 19c Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsvorschriften

§ 22 Anwendungsbestimmungen

Anlage 1 Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)

A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins

B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins

C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins

D. Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein

Anlage 2 Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)

A. Inhalt

B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung

C. Fälschungsschutz

D. Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung

Anlage 3  Muster eines vorläufigen Führerscheins
(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)

Anlage 4  Medizinische und psychologische Anforderungen
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b)

1. Allgemeine Anforderungen

2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

Anlage 5 Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1)

1. Ziele der allgemeinen Ausbildung

2. Ausbildungsinhalte

Anlage 6 Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7)

1. Prüfungen und Kontrollen

2. Kenntnis der Fahrzeuge

3. Bremsberechnung und Bremsprobe Der Triebfahrzeugführer muss

4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen

7. Stillstand des Zuges

Anlage 7 Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)

1. Bremsberechnung

2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur

3. Kenntnis über Bahnanlagen

4. Führen des Zuges

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

6. Sprachprüfungen

Anlage 8 Ausbildungsmethode
(zu § 6 Absatz 3)

Anlage 9 Register der Triebfahrzeugführerscheine
(zu § 10 Absatz 2 und 3)

1. Register der Triebfahrzeugführerscheine
Teil 1 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins

Teil 2 Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend der Anlage 1 TfV)

Teil 3 Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins

Teil 4 Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

2. Auskunftsrechte

Anlage 10 Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
(zu § 10 Absatz 4 und 6)

1. Register der Zusatzbescheinigungen
Teil 1 Angaben zum Triebfahrzeugführerschein

Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)

Teil 3 Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

Teil 4 Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

2. Auskunftsrechte

Anlage 11  Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen
(zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)

1. Häufigkeit der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen

2. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse

3. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung

Anlage 12  Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
(zu § 13 Absatz 2)

1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung

2. Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

3. Fälschungsschutz

4. Europäischen Modells für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung