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KonVEIV -Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems *) **)
Vom 9. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 35 vom 20.06.2005 S. 1653)
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), von denen § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3833) und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem im Sinne des Anhanges I Nr. 1 der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), das die dort festgelegten Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes in der Bundesrepublik Deutschland mit der dazugehörenden Infrastruktur und die auf diesen Strecken verkehrenden Fahrzeuge umfasst.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
§ 3 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden.
§ 4 Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen
(1) Die erstmalige Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/16/EG bedarf einer Genehmigung (Inbetriebnahmegenehmigung). Dies gilt unbeschadet eines vorherigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens für das Vorhaben.
(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann schriftlich beantragt werden von
(3) Sofern Technische Spezifikationen nach Maßgabe des § 3 anwendbar sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen bei Nachweis
Die Genehmigungsbehörde kann, soweit ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt, das aber den für die Aufrechterhaltung der für die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität erforderlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt, auch unter Abweichung von einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erteilten Konformitätsbescheinigung anordnen, dass der Antragsteller vor Erteilung der Genehmigung ergänzende Prüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser Prüfungen vorzulegen hat. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann die Genehmigungsbehörde die dort vorgesehenen Prüfungen auch selber durchführen.
(Stand: 29.08.2018)
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