Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

ESBO - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Vom 25. Februar 1972
(BGBl. I vom 25.02.1972 S. 269; 21.11.1983 S. 1382; 27.12.1993 S. 2378; 21.06.2005 S. 1818; 31.10.2006 S. 2407; 26.02.2008 S. 215; 25.07.2012 S. 1703 12; 31.08.2015 S. 1474 15)
Gl.-Nr.: 933-11



Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 8a Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225, 438), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die schmalspurigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), verwiesen ist, sind die dort in voller Breite einer Seite und die auf der rechten Hälfte einer Seite gedruckten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(3) Die Vorschriften für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen und Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung und Erneuerung berücksichtigt werden.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

Die Vorschriften des § 2 der EBO gelten entsprechend.

§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen 15

(1) Ausnahmen können zulassen

  1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzelfall
    1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
    2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde; das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist erforderlich, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
  2. im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,
    1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt
    2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen

  1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
  2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

§ 4 Begriffserklärungen für Bahnanlagen

§ 4 der EBO über Begriffserklärungen gilt entsprechend.

§ 5 Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2) Die Grundmaße der Spurweite betragen 1.000 mm und 750 mm. Soweit Bahnen ein anderes Grundmaß der Spurweite haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. Neue Bahnen sollen keine Spurweite unter 1.000 mm erhalten.

(3) Die Spurweite bezogen auf die Grundmaße der Spurweite nach Absatz 2 Satz 1 darf nicht größer sein als 1.025 mm und 775 mm; sie darf nicht kleiner sein als 995 mm und 745 mm.

(4) In Bogen mit Halbmessern unter 175 m sind die Mindestwerte der Spurweite zu vergrößern, wenn es die Bauart der Fahrzeuge erfordert; die Höchstmaße nach Absatz 3 dürfen jedoch nicht überschritten werden.

§ 6 Gleisbogen

(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.

(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.

(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen

1. bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
100 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 1.000 mm,
  50 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 750 mm,
2. bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
80 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 1.000 mm,
  40 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 750 mm.

(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.

§ 7 Gleisneigung

Die Vorschriften des § 7 der EBO gelten entsprechend.

§ 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion