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ESBO - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
Vom 25. Februar 1972
(BGBl. I vom 25.02.1972 S. 269; 21.11.1983 S. 1382; 27.12.1993 S. 2378; 21.06.2005 S. 1818; 31.10.2006 S. 2407; 26.02.2008 S. 215; 25.07.2012 S. 1703 12; 31.08.2015 S. 1474 15)
Gl.-Nr.: 933-11
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 8a Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225, 438), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die schmalspurigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), verwiesen ist, sind die dort in voller Breite einer Seite und die auf der rechten Hälfte einer Seite gedruckten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(3) Die Vorschriften für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen und Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung und Erneuerung berücksichtigt werden.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
Die Vorschriften des § 2 der EBO gelten entsprechend.
§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen 15
(1) Ausnahmen können zulassen
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen
§ 4 Begriffserklärungen für Bahnanlagen
§ 4 der EBO über Begriffserklärungen gilt entsprechend.
§ 5 Spurweite
(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
(2) Die Grundmaße der Spurweite betragen 1.000 mm und 750 mm. Soweit Bahnen ein anderes Grundmaß der Spurweite haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. Neue Bahnen sollen keine Spurweite unter 1.000 mm erhalten.
(3) Die Spurweite bezogen auf die Grundmaße der Spurweite nach Absatz 2 Satz 1 darf nicht größer sein als 1.025 mm und 775 mm; sie darf nicht kleiner sein als 995 mm und 745 mm.
(4) In Bogen mit Halbmessern unter 175 m sind die Mindestwerte der Spurweite zu vergrößern, wenn es die Bauart der Fahrzeuge erfordert; die Höchstmaße nach Absatz 3 dürfen jedoch nicht überschritten werden.
§ 6 Gleisbogen
(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.
(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen
1. bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb 100 mm beim Grundmaß der Spurweite |
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von 1.000 mm, | |
50 mm beim Grundmaß der Spurweite | |
von 750 mm, | |
2. bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb 80 mm beim Grundmaß der Spurweite |
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von 1.000 mm, | |
40 mm beim Grundmaß der Spurweite | |
von 750 mm. |
(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.
§ 7 Gleisneigung
Die Vorschriften des § 7 der EBO gelten entsprechend.
§ 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
(Stand: 29.03.2021)
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