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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Juli 2012
(BGBl. Nr. 37 vom 20.08.2012 S. 1703)
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) und § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden."
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
(2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert werden kann. | "(2) Strecken
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b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für Stecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können
|
"(4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern." |
3. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden
aa) die Wörter "selbsttätig verhindert" durch das Wort "überwacht" ersetzt und
bb) die Angabe " § 15 Abs. 2" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 Satz 1 " ersetzt.
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a bis 4c eingefügt:
"4a. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verkehren,
4b. technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit technischen Einrichtungen nach § 15 Absatz 2 Satz 3 verkehren,
4c. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 Absatz 4 vorgeschrieben worden ist,".
4. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||
(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
|
(Stand: 29.08.2018)
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