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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 25. Juli 2012
(BGBl. Nr. 37 vom 20.08.2012 S. 1703)


Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) und § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken

Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden."

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert werden kann. "(2) Strecken
mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind,
müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann.
Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind, auf denen
  1. mehrere Züge gleichzeitig verkehren und
  2. Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h zugelassen sind,

müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Zugleitstrecken, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 vorliegen, sind mit technischen Einrichtungen auszurüsten, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 sind nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zulässig."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Für Stecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können
  1. für Eisenbahnen des Bundes das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
  2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung vorschreiben.
"(4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern."

3. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden

aa) die Wörter "selbsttätig verhindert" durch das Wort "überwacht" ersetzt und

bb) die Angabe " § 15 Abs. 2" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 Satz 1 " ersetzt.

b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a bis 4c eingefügt:

"4a. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verkehren,

4b. technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit technischen Einrichtungen nach § 15 Absatz 2 Satz 3 verkehren,

4c. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 Absatz 4 vorgeschrieben worden ist,".

4. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
  1. für Reisezüge mit durchgehender
    Bremse
    250 km/h,
    wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung ( § 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Nr. 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder
    100 km/h,
    wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 35 Abs. 4 genannten, für Hauptbahnen geltenden Vorschriften eingehalten sind und bei Zugleitbetrieb ( § 39) die Sicherheit durch technische Einrichtungen gewährleistet ist, sonst
    160 km/h,
    wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung ( § 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 100 km/h;
    80 km/h;
  2. für Güterzüge mit durchgehender
    Bremse
    120 km/h,

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