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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

EBPV - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Vom 7. Juli 2000

(BGBl. I Nr. 32 vom 18.07.2000 S. 1023, 13.07.2007 S. 1305, 09.05.2011 S. 0810 11)



Abschnitt 1
Prüfungsausschuss; Prüfungskommission

§ 1 Errichtung

(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss.

( 2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden.

§ 2 11 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

( 1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss sein:

  1. Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,
  2. Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,
  3. Diplomjurist im höheren Dienst oder
  4. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

Die Mitglieder werden jeweils für ein oder mehrere Prüfungsfächer berufen. Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt darüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertreter des Vorsitzenden. Der erste Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Ein weiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn der erste Stellvertreter in der Vertretung verhindert ist. Sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stellvertreter.

(4) Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

(5) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde wahr.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen.

§ 3 Ausschluss und Befangenheit

(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder im selben Unternehmen oder in derselben Behörde wie dieser tätig ist.

(2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, dass infolge des Ausschlusses nach Absatz 1 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, ist die Prüfung zunächst abzubrechen. Über die Fortsetzung oder erneute Anberaumung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission mit den Stimmen der nicht befangenen Mitglieder.

§ 4 11(aufgehoben)

§ 5 Geschäftsführung

Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr.

§ 6 11 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Abschnitt 2
Zulassung zur Prüfung

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer

1. ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an

  1. einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
  2. einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
  3. einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule

erfolgreich abgeschlossen hat und

2. mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang die Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören; können bis zu einem Jahr angerechnet werden, oder

3. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist.

§ 8 11 Anmeldung zur Prüfung

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